Präambel VO (EU) 2011/926

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Union an Inspektionsmaßnahmen im Veterinärbereich festgelegt. Gemäß dieser Entscheidung trägt die Union durch die Gewährung von Finanzhilfen an EU-Verbindungs- und EU-Referenzlaboratorien zur Verbesserung der Wirksamkeit von Veterinärinspektionen bei. Die Entscheidung sieht vor, dass jedes EU-Verbindungs- oder EU-Referenzlaboratorium, das gemäß den Veterinärvorschriften der Union als solches gilt und das die darin vorgesehenen Aufgaben und Anforderungen erfüllt, eine Finanzhilfe der Union erhalten kann.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(2) legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die EU-Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Tiergesundheit und lebende Tiere erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Lebensmittel und Futtermittel sind in Anhang VII Teil I der genannten Verordnung verzeichnet, diejenigen für Tiergesundheit und lebende Tiere in Anhang VII Teil II.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit(3) legt die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Union für den Betrieb von EU-Referenzlaboratorien gemäß Artikel 31 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie für die Veranstaltung von Workshops fest.
(4)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden die Beziehungen zwischen der Kommission und den einzelnen EU-Referenzlaboratorien in einem Partnerschaftsabkommen festgelegt. Die Laufzeit der Partnerschaftsabkommen beträgt fünf Jahre, sie werden von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet.
(5)
Die EU-Referenzlaboratorien sind in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt. Für einige von ihnen wurde die Gemeinsame Forschungsstelle benannt. Da sie eine Generaldirektion der Kommission ist, unterliegt sie nicht der vorliegenden Verordnung. Die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Union an die Gemeinsame Forschungsstelle sind in einer jährlichen Verwaltungsvereinbarung festgelegt.
(6)
Die Höhe der jährlichen Finanzhilfe der Union für die Tätigkeit bestimmter EU-Referenzlaboratorien wird jedes Jahr durch jährliche Finanzierungsbeschlüsse bereitgestellt, die die Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit sowie Tiergesundheit und lebende Tiere betreffen.
(7)
Im Jahr 2008 hat der Interne Auditdienst (IAS) der Kommission eine Prüfung der Finanzhilfeverwaltung in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit durchgeführt. Er kam dabei zu dem Schluss, dass die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Union an EU-Referenzlaboratorien für Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit vereinfacht werden sollten. Der IAS schlug zu diesem Zweck vor, dass die Kommission weiterhin jedes Jahr jährliche Finanzierungsbeschlüsse annimmt, wobei jedoch keine Partnerschaftsabkommen mehr zwischen der Kommission und jedem einzelnen EU-Referenzlaboratorium erforderlich sind.
(8)
Von den EU-Referenzlaboratorien veranstaltete Sitzungen und Schulungen müssen regelmäßig organisiert werden. Daher sollten Sitzungen und Schulungen in die Liste der beihilfefähigen Ausgaben in dieser Verordnung aufgenommen werden.
(9)
Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(4).
(10)
Da in der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 eine Reihe von Änderungen vorzunehmen ist, sollte sie im Interesse der Klarheit unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch die vorliegende Verordnung aufgehoben und ersetzt werden.
(11)
Die vorliegende Verordnung sollte für alle EU-Referenzlaboratorien gelten, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen 2011 auslaufen, und für EU-Referenzlaboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen durch gegenseitiges Einvernehmen beendet werden. Für EU-Referenzlaboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen nicht beendet werden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)

ABl. L 331 vom 29.11.2006, S. 8.

(4)

ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

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