Artikel 1 VO (EU) 2011/926
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Entscheidung 2009/470/EG hinsichtlich der Regelungen für die Gewährung der in Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und in Artikel 31 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG vorgesehenen Finanzhilfe der Union für die Tätigkeiten von EU-Referenzlaboratorien (Laboratorien), ausgenommen die Gemeinsame Forschungsstelle, darunter auch für die Veranstaltung von Workshops, sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen die Finanzhilfe gewährt wird.
Diese Verordnung gilt für alle EU-Referenzlaboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen 2011 auslaufen, und für EU-Referenzlaboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen durch gegenseitiges Einvernehmen beendet werden. Für EU-Laboratorien, deren Rahmenpartnerschaftsabkommen nicht beendet werden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006.
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