Artikel 2 VO (EU) 2011/926

Arbeitsprogramm und vorläufiger Haushalt

(1) Bis zum 1. September jedes Kalenderjahres „n”

a)
legen die Laboratorien in Zusammenarbeit mit den Kommissionsdiensten die für das Kalenderjahr „n + 1” geplanten Unionsaktivitäten dar, einschließlich der Veranstaltung von Workshops (das Arbeitsprogramm);
b)
legen die Laboratorien der Kommission Folgendes vor:

i)
das Arbeitsprogramm;
ii)
den vorläufigen Haushalt je Tätigkeit für die Ausgaben gemäß dem Arbeitsprogramm (der vorläufige Haushalt).

(2) Die Laboratorien legen den vorläufigen Haushalt in elektronischer Form gemäß den Anhängen Ia und Ib vor.

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