Artikel 3 VO (EU) 2011/926

Wechselkurs

Auf in einer anderen Währung als dem Euro ausgewiesene vorläufige Haushalte wendet die Kommission den ersten, im September des Jahres „n” festgelegten Umrechnungskurs an, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird.

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