Artikel 4 VO (EU) 2011/926
Genehmigung
Die Kommission nimmt einen jährlichen Finanzierungsbeschluss (der jährliche Finanzierungsbeschluss) an, mit dem die Arbeitsprogramme und die entsprechende Mittelausstattung für alle Laboratorien genehmigt werden.
Jede Änderung der Arbeitsprogramme bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kommission.
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