Artikel 2 VO (EU) 2011/931
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Lebensmittel, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 definiert sind als unverarbeitete Erzeugnisse und als Verarbeitungserzeugnisse.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.
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