Artikel 1 VO (EU) 2011/977
In Anhang VII Nummer 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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- Sind alle in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung aufgeführten Daten im Visa-Informationssystem gespeichert, wird folgender Vermerk hinzugefügt: „VIS” .
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- Sind nur die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der VIS-Verordnung aufgeführten Daten im Visa-Informationssystem gespeichert, nicht aber die Daten gemäß Buchstabe c desselben Absatzes, weil die Erfassung der Fingerabdrücke in der betreffenden Region nicht zwingend war, wird folgender Vermerk hinzugefügt: „VIS 0” .
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