Artikel 1 VO (EU) 2011/977

In Anhang VII Nummer 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

Sind alle in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung aufgeführten Daten im Visa-Informationssystem gespeichert, wird folgender Vermerk hinzugefügt: „VIS” .
Sind nur die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der VIS-Verordnung aufgeführten Daten im Visa-Informationssystem gespeichert, nicht aber die Daten gemäß Buchstabe c desselben Absatzes, weil die Erfassung der Fingerabdrücke in der betreffenden Region nicht zwingend war, wird folgender Vermerk hinzugefügt: „VIS 0” .

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.