Artikel 2 VO (EU) 2011/977
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Zeitpunkt.
Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Erhebung und Übermittlung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Daten für alle Anträge in der letzten Region, in dem das VIS in Betrieb genommen wird, gemäß einem Beschluss der Kommission nach Maßgabe von Artikel 48 Absatz 3 der VIS-Verordnung zwingend wird.
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