ANHANG I VO (EU) 2011/993
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
---|---|---|---|---|---|
8-Hydroxychinolin CAS-Nr. 148-24-3 (8-Hydroxychinolin) CIPAC-Nr. 677 (8-Hydroxychinolin) |
8-Quinolinol | ≥ 990 g/kg | 1. Januar 2012 | 31. Dezember 2021 |
TEIL A Nur Verwendungen als Fungizid und Bakterizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 8-Hydroxychinolin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen zu 8-Hydroxychinolin und dessen Salzen vor hinsichtlich:
|
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.