ANHANG II VO (EU) 2011/993
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird der folgende Eintrag hinzugefügt:
Nummer | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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18 |
8-Hydroxychinolin CAS-Nr. 148-24-3 (8-Hydroxychinolin) CIPAC-Nr. 677 (8-Hydroxychinolin) |
8-Quinolinol | ≥ 990 g/kg | 1. Januar 2012 | 31. Dezember 2021 |
TEIL A Nur Verwendungen als Fungizid und Bakterizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 8-Hydroxychinolin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben. Der Antragsteller legt bestätigende Informationen zu 8Hydroxychinolin und dessen Salzen vor hinsichtlich:
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