Artikel 1 VO (EU) 2012/1011

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.
„auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen” erfolgende Datenerhebung: die Erhebung von Daten, die nach einzelnen Wertpapieren gegliedert sind;
2.
„Position” : der Bestandswert der Wertpapiere, deren Typen unter Nummer 15 aufgelistet sind und die im Eigentum oder im Gewahrsam eines tatsächlichen Berichtspflichtigen am Ende des Referenzzeitraums gemäß Anhang II Teil 4 stehen;
3.
„Institut” : hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
3a.
„Mutterunternehmen” : hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
3b.
„Tochterunternehmen” :

a)
ein Tochterunternehmen wie in Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU definiert;
b)
jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;

3c.
„Finanzinstitut” : hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3d.
„Zweigniederlassung einer Versicherungsgesellschaft” : eine Vertretung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Zweigniederlassung einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft, nicht jedoch die Hauptverwaltung;
4.
„Bankengruppe” : die gemäß Artikel 18 Absätze 1, 4 und 8, Artikel 19 Absätze 1 und 3 und Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den Konsolidierungskreis des Spitzeninstituts einer Bankengruppe einbezogenen Unternehmen;
5.
„gebietsansässig” : hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
6.
„monetäres Finanzinstitut” : (MFI), „Kreditinstitut” (KI) und „Geldmarktfonds” haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32). Der MFI-Sektor besteht aus KI und Geldmarktfonds;
7.
„Investmentfonds” : hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 (EZB/2007/8);
8.
„finanzielle Mantelkapitalgesellschaft” : (FMKG) hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30);
8a.
„Versicherungsgesellschaft” : hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50)(3);
9.
„Verwahrstelle” : ein dem „Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften” (S.12(4)) angehörendes Unternehmen, das die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung gemäß Abschnitt B, Punkt 1) des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG vornimmt;
10.
„Spitzeninstitut der Bankengruppe” :

a)
ein EU-Mutterinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat in dieser Definition als Bezugnahme auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat zu verstehen ist;
b)
eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat in dieser Definition als Bezugnahme auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat zu verstehen ist;
c)
eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat in dieser Definition als Bezugnahme auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat zu verstehen ist;
d)
eine Zentralorganisation im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem teilnehmenden Mitgliedstaat;

11.
„Spitzeninstitut einer berichtenden Gruppe” : Spitzeninstitut einer Bankengruppe, die durch den EZB-Rat als eine berichtende Gruppe gemäß Artikel 2 Absatz 4 benannt wurde;
12.
„Anleger” : ein Unternehmen oder eine Person, das/die Eigentümer von Finanzinstrumenten ist;
13.
„depotverwahrte Wertpapiere” : Wertpapiere, die direkt von Verwahrstellen oder indirekt über einen Kunden für Anleger gehalten und verwaltet werden;
14.
„betreffende NZB” : die NZB des Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige gebietsansässig ist;
15.
„Wertpapiere” : die folgenden Typen von Wertpapieren:

a)
„Schuldverschreibungen” (F.3);
b)
„börsennotierte Aktien” (F.511);
c)
„Anteile an Investmentfonds” (F.52);

16.
„Wertpapierbestände” : das wirtschaftliche Eigentum an Wertpapieren, deren Typen in Nummer 15 aufgelistet sind;
17.
„ISIN-Code” : die Internationale Wertpapierkennnummer, mit der Wertpapiere gekennzeichnet werden, bestehend aus zwölf alphanumerischen Zeichen, zur eindeutigen Kennzeichnung einer Wertpapierausgabe (gemäß ISO 6166);
18.
„Rechtsträger” : ein Unternehmen, das keine natürliche Person ist und das nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, den Status einer juristischen Person besitzt und hierdurch nach der nationalen Rechtsordnung dieses Landes Träger von Rechten und Pflichten sein kann;
19.
„Sektordaten” : die gemäß Artikel 3 gemeldeten Daten;
20.
„Gruppendaten” : die gemäß Artikel 3a gemeldeten Daten;
21.
„teilnehmender Mitgliedstaat” : hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
22.
„Kunde” : eine natürliche oder juristische Person, für die eine Verwahrstelle Verwahrleistungen sowie damit zusammenhängende Leistungen erbringt, einschließlich einer anderen Verwahrstelle;
23.
„Einzelunternehmensbasis” : die gemeldeten Daten beziehen sich auf Wertpapierbestände einzelner unabhängiger Rechtsträger einer Bankengruppe, d. h. das Mutterunternehmen und jedes seiner Tochterunternehmen;
24.
„Gruppenbasis” : die gemeldeten Daten enthalten Informationen zu Wertpapierbeständen der gesamten Bankengruppe.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(2)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).

(4)

Die Nummerierung der Kategorien in der gesamten Verordnung gibt die im Kommissionsvorschlag KOM(2010) 774 endgültig (der Vorschlag für die Verordnung zum ESVG 2010) eingeführte Nummerierung wieder. Weitere Informationen enthält Anhang II.

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