Artikel 2 VO (EU) 2012/1011
Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
1. Der Kreis der tatsächlichen Berichtspflichtigen besteht aus den Berichtspflichtigen für Sektordaten und den Berichtspflichtigen für Gruppendaten (nachfolgend zusammengefasst die „tatsächlichen Berichtspflichtigen” ).
- a)
- Bei Berichtspflichtigen für Sektordaten handelt es sich um gebietsansässige MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen.
- b)
-
Bei Berichtspflichtigen für Gruppendaten handelt es sich um:
- i)
- Spitzeninstitute von Bankengruppen; und
- ii)
- in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Institute oder Finanzinstitute, die nicht Teil einer Bankengruppe sind,
sofern sie vom EZB-Rat gemäß Absatz 4 als Teil des Kreises der tatsächlichen Berichtspflichtigen identifiziert wurden und gemäß Absatz 5 über ihre Berichtspflichten benachrichtigt wurden.
2. Wenn ein Geldmarktfonds, ein Investmentfonds, eine FMKG oder eine Versicherungsgesellschaft nach seinem/ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, sind seine/ihre Vertreter oder bei Fehlen einer formalisierten Vertretungsregelung Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht für seine/ihre Handlungen haftbar sind, für die Berichterstattung über die nach dieser Verordnung erforderlichen Daten verantwortlich.
2a. Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus
- a)
- den Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets errichtet und ansässig sind, einschließlich Tochterunternehmen, deren Mutterunternehmen sich außerhalb dieses Gebiets befinden;
- b)
- den Zweigniederlassungen der in Buchstabe a bezeichneten Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des Gebiets des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind;
- c)
- den Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, deren Hauptverwaltung sich jedoch außerhalb des EWR befindet.
Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, die im Gebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind und deren Hauptverwaltung sich im EWR befindet, gehören also nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen.
3. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4, 4a oder 4b gilt.
4. Der EZB-Rat kann entscheiden, dass ein Berichtspflichtiger für Gruppendaten Teil eines Kreises der tatsächlichen Berichtspflichtigen ist, wenn der Wert der gesamten Bilanzaktiva der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Bankengruppe oder des in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Instituts oder Finanzinstituts:
- a)
-
nach den aktuellsten Daten, die der EZB zur Verfügung stehen, größer ist als 0,5 % der gesamten konsolidierten Bilanzaktiva der Bankengruppen der Union (nachfolgend der „Schwellenwert von 0,5 %” ), wobei es sich bei diesen Daten um Daten handelt, die:
- i)
- sich auf Ende Dezember des Kalenderjahrs, das der Benachrichtigung gemäß Absatz 5 vorausgeht, beziehen oder, falls diese nicht verfügbar sind,
- ii)
- sich auf Ende Dezember des Vorjahres beziehen
oder
- b)
- die den Schwellenwert von einschließlich 0,5 % nicht übersteigen, sofern der Berichtspflichtige für Gruppendaten bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt, die seine Bedeutung für die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems im Euro-Währungsgebiet (z. B. aufgrund der Verflechtung mit anderen Finanzinstituten des Euro-Währungsgebiets, der länderübergreifenden Tätigkeit, der fehlenden Substituierbarkeit, der Komplexität der Unternehmensstruktur oder der direkten Beaufsichtigung durch die EZB) und/oder in einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (z. B. aufgrund der relativen Bedeutung des Berichtspflichtigen für Gruppendaten innerhalb eines bestimmten Segments des Bankdienstleistungsmarkts in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets oder aufgrund der direkten Beaufsichtigung durch die EZB) belegen.
5. Die betreffende NZB benachrichtigt die Berichtspflichtigen für Gruppendaten über die Entscheidung des EZB-Rates gemäß Absatz 4 und über deren Pflichten gemäß dieser Verordnung.
6. Unbeschadet von Artikel 10 beginnt der nach Aufnahme der ersten Meldung nach dieser Verordnung gemäß Absatz 5 benachrichtigte Berichtspflichtige für Gruppendaten spätestens sechs Monate nach dem Tag der Benachrichtigung mit der Meldung von Daten.
7. Der gemäß Absatz 5 benachrichtigte Berichtspflichtige für Gruppendaten benachrichtigt die betreffende NZB über Änderungen seines Namens oder seiner Rechtsform, über Fusionen oder Umstrukturierungen und über alle sonstigen Ereignisse oder Umstände, die seine Berichtspflichten betreffen, innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt des Ereignisses oder der Umstände.
8. Ein gemäß Absatz 5 benachrichtigter Berichtspflichtiger für Gruppendaten unterliegt den Pflichten aus dieser Verordnung bis er von der betreffenden NZB eine anders lautende Benachrichtigung erhält.
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