Artikel 10a VO (EU) 2012/1011

Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/730 (EZB/2015/18)

1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, beginnt die erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/730 (EZB/2015/18) mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2015 beziehen.

2. Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 1 beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2016 beziehen.

3. Die erstmalige Meldung durch die Verwahrstelle gemäß Artikel 3 Absatz 2a beginnt mit den Daten, die sich auf den Referenzzeitraum März 2016 beziehen.

4. Die erstmalige Meldung durch die Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2b beginnt mit den jährlichen Daten, die sich auf das Referenzjahr 2016 beziehen.

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