Artikel 4a VO (EU) 2012/1011
Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten
(1) Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, für Berichtspflichtige für Gruppendaten die folgenden Ausnahmeregelungen zu den Meldepflichten gemäß Artikel 3a gewähren:
- a)
- Die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB kann den Berichtspflichtigen für Gruppendaten erlauben, auf Einzelwertpapierbasis statistische Daten, die 95 % des Bestands der von ihnen oder ihrer Gruppe gehaltenen Wertpapiere umfassen, gemäß dieser Verordnung zu melden, sofern die verbleibenden 5 % der von der Gruppe gehaltenen Wertpapiere nicht von einem einzelnen Emittenten begeben wurden.
- b)
- Die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB kann von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, weitere Daten über die Arten von Wertpapieren bereitzustellen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird.
(2) Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten in Bezug auf das gemäß Artikel 3a Absatz 3 auf Einzelwertpapierbasis vergebene Kennzeichen „Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)” gewähren, sofern die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB diese Daten aus Daten ableiten kann, die aus anderen Quellen erhoben werden.
(3) Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden und sie die betreffende NZB angehört hat, den Berichtspflichtigen für Gruppendaten in Bezug auf Meldungen auf Einzelunternehmensbasis gemäß Anhang I Kapitel 2 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der erstmaligen Meldung gemäß Artikel 10b Absatz 2 Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten für außerhalb der Union ansässige Unternehmen gewähren, sofern die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB die Informationen in Anhang I Kapitel 2 für die außerhalb der Union ansässigen Unternehmen insgesamt ableiten kann.
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