Artikel 5b VO (EU) 2012/1011

Allgemeine Rechnungslegungsvorschriften

1. Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von tatsächlichen Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften diejenigen, die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates(1) oder, wenn diese keine Anwendung findet, die in den sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen gelten, niedergelegt sind.

2. Die Wertpapierbestände, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkauft werden, werden als Bestände des ursprünglichen Inhabers und nicht als Bestände der Partei erfasst, die sie vorübergehend erwirbt, wenn eine feste Verpflichtung zur Umkehrung des Geschäfts besteht und nicht nur die bloße Möglichkeit. Verkauft die Partei, die die Wertpapiere vorübergehend erwirbt, die übernommenen Wertpapiere, so wird ein solcher Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und von der Partei, die sie vorübergehend erwirbt, als negative Position im betreffenden Wertpapierportfolio ausgewiesen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

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