Artikel 5a VO (EU) 2012/1011

Rechnungslegungsvorschriften für die Meldung von Gruppendaten

1. Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken melden Berichtspflichtige für Gruppendaten Wertpapierbestände mit den gemäß Anhang II Teil 4 und 8 ermittelten Bewertungen.

2. Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken und Verrechnungsmöglichkeiten melden Berichtspflichtige für Gruppendaten Wertpapierbestände für statistische Zwecke auf Bruttobasis. Insbesondere sind Wertpapierbestände von Berichtspflichtigen für Gruppendaten, die von dem Berichtspflichtigen selbst ausgegeben wurden, sowie Wertpapierbestände der einzelnen Rechtsträger innerhalb der berichtenden Gruppe gemäß Artikel 2 Absatz 4, die von den Unternehmen selbst ausgegeben wurden, zu melden.

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