Artikel 5 VO (EU) 2012/1011

Rechnungslegungsvorschriften für die Meldung von Sektordaten

1. Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von tatsächlichen Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten(1) oder, wenn diese keine Anwendung findet, in den sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards festgelegten Rechnungslegungsvorschriften, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen gelten.

2. Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken werden Wertpapierbestände zum Nominalwert oder als Anzahl der Aktien gemeldet. Die Marktwerte können gemäß Anhang II Teil 4 ebenfalls gemeldet werden.

3. Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken und Verrechnungsmöglichkeiten werden Wertpapierbestände auf Bruttobasis für statistische Zwecke gemeldet.

4. Die Wertpapierbestände, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkauft werden, bleiben in den Beständen des ursprünglichen Kreditnehmers (und nicht in den Beständen des vorübergehenden Erwerbers) erfasst, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht (und nicht eine bloße Option hierauf). Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so wird dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

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