ANHANG I VO (EU) 2012/1011

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

KAPITEL 1: SEKTORDATEN

TEIL 1

1.
Die MFIs, Investmentfonds und Verwahrstellen, die Daten über eigene Wertpapierbestände oder von ihnen für gebietsansässige Kunden depotverwahrte Wertpapiere melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze:

a)
monatlich oder vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über monatliche oder vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für den Referenzmonat oder das Referenzquartal; oder
b)
monatlich oder vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über monatliche oder vierteljährliche Positionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für den Referenzmonat oder für die drei Monate des Referenzquartals.

2.
FMKGs und Versicherungsgesellschaften liefern statistische Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze:

a)
vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für das Referenzquartal; oder
b)
monatlich oder vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über monatliche Positionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für den Referenzmonat oder für die drei Monate des Referenzquartals; oder
c)
vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über vierteljährliche Positionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für das Referenzquartal.

3.
Die Verwahrstellen, die i) von ihnen für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nichtfinanzielle Kunden aufbewahrte Wertpapiere und ii) von Instituten des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden und für außerhalb der Union ansässige Kunden aufbewahren, melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der in Absatz 2 festgelegten Ansätze.

TEIL 2

Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände gemeldet.
a)
Daten für die Felder 1 und 2 werden gemeldet;
b)
Daten werden gemäß Punkt i oder ii wie folgt gemeldet:

i)
falls MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen einzelne Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für die Felder 5 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 6 gemeldet; oder
ii)
falls MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen keine einzelnen Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für das Feld 6 gemeldet, sofern dies von der betreffenden NZB verlangt wird.

Die betreffende NZB kann von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1 und 3 anstatt Daten gemäß Punkt a zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b auch Daten für die Felder 5 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 7 gemeldet. Die betreffende NZB kann von den finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen verlangen, auch Daten für die Felder 2b, 3 und 4 zu melden. Die betreffende NZB kann von dem MFI verlangen, Daten für das Feld 8 zu melden.
FeldBeschreibung
1ISIN-Code
2Stückzahl oder aggregierter Nominalwert
2bQuotierungsbasis
3Marktwert
4Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen
5Finanzielle Transaktionen
6Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert
7Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert
8Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere

TEIL 3

Die Verwahrstellen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, das sie für gebietsansässige nichtfinanzielle Kunden und sonstige finanzielle Kunden aufbewahren, die ihre eigenen Wertpapierbestände nicht melden, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle.
a)
Daten für die Felder 1, 2 und 3 werden gemeldet;
b)
Daten werden gemäß Punkt i) oder ii) wie folgt gemeldet:

i)
falls Verwahrstellen einzelne Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für die Felder 6 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 7 gemeldet; oder
ii)
falls Verwahrstellen keine einzelnen Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für das Feld 7 gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.

Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1, 3 und 4 anstatt Daten gemäß Punkt a) zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b), Daten für die Felder 6 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 8 ebenfalls gemeldet. Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 2b, 4 und 5 zu melden. Verwahrstellen, die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2a melden, melden außerdem Daten für Feld 9 oder Feld 10.
FeldBeschreibung
1ISIN-Code
2Stückzahl oder aggregierter Nominalwert
2bQuotierungsbasis
3

Sektor des Kunden:

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) und firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127), ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)(1)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15)(2)

4Marktwert
5Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen
6Finanzielle Transaktionen
7Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert
8Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert
9Kundeninstitut
10Für das Kundeninstitut bestehen unmittelbare Berichtspflichten

TEIL 4

Die Verwahrstellen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, die sie für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nichtfinanzielle Kunden aufbewahren, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle.
a)
Daten für die Felder 1, 2, 3 und 4 werden gemeldet;
b)
Daten für das Feld 7 werden gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.
Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1, 3, 4 und 5 anstatt Daten gemäß Punkt a) zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b), Daten für das Feld 8 ebenfalls gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt. Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen ebenfalls verlangen, Daten für die Felder 2b, 5, 6 und 9 zu melden.
FeldBeschreibung
1ISIN-Code
2Stückzahl oder aggregierter Nominalwert
2bQuotierungsbasis
3

Sektor des Kunden:

Private Haushalte (S.14)

Sonstige nichtfinanzielle Kunden ohne private Haushalte

4Land des Kunden
5Marktwert
6Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen
7Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert
8Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert
9Finanztransaktionen

TEIL 5

Die Verwahrstellen melden für jedes von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen begebene Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder außerhalb der Union ansässige Kunden verwahren, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle.
a)
Daten für die Felder 1, 2, 3 und 4 werden gemeldet;
b)
Daten für das Feld 7 werden gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt.
Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1, 3, 4 und 5 anstatt Daten gemäß Punkt a) zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b) Daten für das Feld 8 ebenfalls gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt. Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen ebenfalls verlangen, Daten für die Felder 2b, 5, 6 und 9 zu melden.
FeldBeschreibung
1ISIN-Code
2Stückzahl oder aggregierter Nominalwert
2bQuotierungsbasis
3

Sektor des Kunden(3):

Staat und Zentralbank

Sonstige Kunden ohne Staat und Zentralbank

4Land des Kunden
5Marktwert
6Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen
7Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert
8Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert
9Finanztransaktionen

TEIL 6

Die Spitzeninstitute von berichtenden Gruppen liefern statistische Daten im Einklang mit einem der folgenden Berichtsansätze:
a)
Wertpapierbestände für die Gruppe insgesamt; oder
b)
Wertpapierbestände der Unternehmen der Gruppe, die in dem Land ansässig sind, in dem sich das Spitzeninstitut befindet, getrennt von den Wertpapierbeständen der Unternehmen der Gruppe, die nicht in dem Land ansässig sind, in dem sich das Spitzeninstitut findet; oder
c)
Wertpapierbestände getrennt nach jedem Unternehmen der Gruppe.
Die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.3), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds” (F.52) zugewiesen wurde, das von der Gruppe gehalten wird, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:
a)
Daten für die Felder 1 und 2 werden gemeldet;
b)
Daten gemäß a) werden im Einklang mit einer der folgenden Optionen gemeldet:

i)
aggregiert für die gesamte Gruppe; oder
ii)
getrennt für gebietsansässige und für nicht-gebietsansässige Unternehmen der Gruppe. In diesem Fall werden Daten für das Feld 4 auch gemeldet; oder
iii)
getrennt nach jedem Unternehmen der Gruppe. In diesem Fall werden Daten für das Feld 5 ebenfalls gemeldet.

Die betreffende NZB kann von den Spitzeninstituten der berichtenden Gruppen verlangen, auch Daten für die Felder 2b, 3 und 6 zu melden.
FeldBeschreibungAlternative Meldemöglichkeiten
1ISIN-Code
i)
Auf Gruppen-ebene
ii)
Gebietsansässige und nicht-gebietsansässige Unternehmen getrennt erfasst
iii)
Nach Unter-nehmen
2Stückzahl oder aggregierter Nominalwert
2bQuotierungsbasis
3Marktwert
4Gebietsansässige /nicht-gebietsansässige Unternehmen
5Unternehmen der Gruppe
6Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe

TEIL 7

Für jedes Wertpapier, dem kein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, können Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen gemeldet werden. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:
a)
Für Anleger, die Daten über ihre Wertpapierbestände melden, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i)
Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 13 und entweder für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder
ii)
aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 13 und entweder Daten für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.

Die betreffende NZB kann von den MFIs verlangen, auch Daten für Feld 17 zu melden.

Daten, die von Anlegern zu melden sind, die Daten über ihre Wertpapierbestände melden

FeldBeschreibung
1Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)
2Stückzahl oder aggregierter Nominalwert(4)
3Quotierungsbasis
4Kurswert
5Marktwert
6

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

7

Sektor oder Teilsektor der Anleger, die Daten über eigene Wertpapierbestände melden:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

Versicherungsgesellschaften (S.128)

8

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)(5)

Private Haushalte (S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

9Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen
10Untergliederung nach Land des Emittenten
11Nominalwährung des Wertpapiers
12Emissionsdatum
13Fälligkeitsdatum
14Finanzielle Transaktionen
15Bereinigungen infolge Neubewertung
16Sonstige Volumenänderungen
17Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere

b)
Für Verwahrstellen, die Daten über Wertpapiere melden, die sie für gebietsansässige finanzielle Kunden, die nicht verpflichtet sind, ihre Wertpapierbestände zu melden, und für nichtfinanzielle Kunden halten, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i)
Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 14 und entweder für das Feld 15 oder für die Felder 16 und 17 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder
ii)
aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 14 und entweder Daten für das Feld 15 oder für die Felder 16 und 17 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.

Verwahrstellen, die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2a melden, müssen außerdem Daten für Feld 18 oder Feld 19 melden.

Daten, die von Verwahrstellen zu melden sind

FeldBeschreibung
1Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)
2Stückzahl oder aggregierter Nominalwert(6)
3Quotierungsbasis
4Kurswert
5Marktwert
6

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

7

Sektor oder Teilsektor der Kunden, die von Verwahrstellen gemeldet werden:

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) und firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127), ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)(7)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15)(8)

8

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)

Private Haushalte (S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

9Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen
10Untergliederung nach Land des Anlegers
11Untergliederung nach Land des Emittenten
12Nominalwährung des Wertpapiers
13Emissionsdatum
14Fälligkeitsdatum
15Finanzielle Transaktionen
16Bereinigungen infolge Neubewertung
17Sonstige Volumenänderungen
18Kundeninstitut
19Für das Kundeninstitut bestehen unmittelbare Berichtspflichten

TEIL 8

Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von Versicherungsgesellschaften mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände jährlich gemeldet.
a)
Melden die Versicherungsgesellschaften Daten auf der Basis von Einzelwertpapieren, werden Daten für die Felder 1, 2 und 4 gemeldet.
b)
Die betreffende NZB kann von den finanziellen Anlegern, die zu den Versicherungsgesellschaften gehören, auch die Meldung von Daten für die Felder 2b und 3 verlangen.
c)
Melden die Versicherungsgesellschaften aggregierte Daten, werden Daten für die Felder 3 und 4 bis 8 gemeldet.
FeldBeschreibung
1ISIN-Code
2Stückzahl oder aggregierter Nominalwert
2bQuotierungsbasis
3Marktwert
4Untergliederung der Inhaber nach geografischem Gebiet (einzelne EWR-Länder, Länder außerhalb des EWR)
5

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

6

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)

Private Haushalte (S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

7Untergliederung nach Land des Emittenten
8Nominalwährung des Wertpapiers

KAPITEL 2: GRUPPENDATEN

TEIL 1

Berichtspflichtige für Gruppendaten melden für jedes von der Gruppe gehaltene Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:
a)
Daten für die Felder 1 bis 8 und 12 bis 30 werden gemeldet;
b)
Daten für die Felder 31 bis 33 und 35 bis 37 werden gemeldet, wenn der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz (IRB-Ansatz) zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;
c)
Daten für die Felder 34 bis 37 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;
Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten auch verlangen, dass sie Daten für die Felder 9 bis 11 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 31 bis 37 melden.
1.
Informationen zum Inhaber
2.
Informationen zu Instrumenten
3.
Informationen zur Rechnungslegung und Risiken
FeldBeschreibung

Berichtsebene(9)

(G = Gruppe/U = Unternehmen)

1InhaberkennungU
2Rechtsträgerkennung (LEI) des InhabersU
3Name des InhabersU
4Land des InhabersU
5Sektor des InhabersU
6Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des InhabersU
7ISIN-CodeU
8Stückzahl oder aggregierter NominalwertU
9QuotierungsbasisU
10MarktwertU
11Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)G
12Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)G
13Stundungs- und NeuverhandlungsstatusG
14Datum des Stundungs- und NeuverhandlungsstatusG
15Leistungsstatus des InstrumentsG
16Datum des Leistungsstatus des InstrumentsG
17Ausfallstatus des EmittentenG
18Datum des Ausfallstatus des EmittentenG
19Ausfallstatus des InstrumentsG
20Datum des Ausfallstatus des InstrumentsG
21RechnungslegungsstandardG und U
22BuchwertU
23Art der WertminderungU
24Verfahren zur Bewertung der WertminderungU
25Kumulierter WertminderungsbetragU
26BelastungsquellenU
27Rechnungslegungsklassifikation von InstrumentenU
28Bankaufsichtliches PortfolioU
29Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von KreditrisikenU
30Kumulierte Rückflüsse seit dem AusfallU
31Ausfallwahrscheinlichkeit des EmittentenG
32Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default — LGD) in Zeiten eines WirtschaftsabschwungsG
33LGD in Zeiten wirtschaftlicher NormalitätG
34RisikogewichtG
35Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt)U
36Ansatz zur Berechnung des Kapitals für AufsichtszweckeU
37ForderungsklasseU

TEIL 2

Berichtspflichtige für Gruppendaten melden für jedes von der Gruppe gehaltene Wertpapier, dem kein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, Daten für die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Felder. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den in Anhang II festgelegten Begriffsbestimmungen:
a)
Daten für die Felder 1 bis 7, 11 und 13 bis 52 werden auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Kennnummer wie CUSIP, SEDOL, einer NZB-Kennnummer usw. gemeldet;
b)
Daten für die Felder 53 bis 55 und 57 bis 59 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;
c)
Daten für die Felder 56 bis 59 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;
Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, dass sie Daten auch für die Felder 8 bis 10, 12 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 53 bis 59 melden.
1.
Informationen zum Inhaber
2.
Informationen zu Instrumenten
3.
Informationen zur Rechnungslegung und Risiken
FeldBeschreibung

Berichtsebene(10)

(G = Gruppe/U = Unternehmen)

1InhaberkennungU
2Rechtsträgerkennung (LEI) des InhabersU
3Name des InhabersU
4Land des InhabersU
5Sektor des InhabersU
6Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des InhabersU
7Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)U
8Stückzahl oder aggregierter NominalwertU
9QuotierungsbasisU
10KurswertU
11Marktwert(11)U
12Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)G
13Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)G
14

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

U
15Nominalwährung des WertpapiersU
16EmissionsdatumU
17FälligkeitsdatumU
18Klassifizierung als vorrangige AnlageklasseU
19Art der Verbriefung von VermögenswertenU
20WertpapierstatusU
21Datum des WertpapierstatusU
22Rückstände für das InstrumentU
23Datum der Rückstände für das InstrumentU
24Art der Vorrangigkeit des InstrumentsU
25Belegenheitsort der SicherheitU
26GarantiegeberkennungU
27EmittentenkennungU
28Rechtsträgerkennung (LEI) des EmittentenU
29Name des EmittentenU
30Untergliederung nach Land des EmittentenU
31

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)(12)

Private Haushalte (S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

U
32NACE-Sektor des EmittentenU
33UnternehmensstatusU
34Datum des UnternehmensstatusU
35Stundungs- und NeuverhandlungsstatusG
36Datum des Stundungs- und NeuverhandlungsstatusG
37Leistungsstatus des InstrumentsG
38Datum des Leistungsstatus des InstrumentsG
39Ausfallstatus des EmittentenG
40Datum des Ausfallstatus des EmittentenG
41Ausfallstatus des InstrumentsG
42Datum des Ausfallstatus des InstrumentsG
43RechnungslegungsstandardG und U
44BuchwertU
45Art der WertminderungU
46Verfahren zur Bewertung der WertminderungU
47Kumulierter WertminderungsbetragU
48BelastungsquellenU
49Rechnungslegungsklassifikation von InstrumentenU
50Bankaufsichtliches PortfolioU
51Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von KreditrisikenU
52Kumulierte Rückflüsse seit dem AusfallU
53Ausfallwahrscheinlichkeit des EmittentenG
54LGD in Zeiten eines WirtschaftsabschwungsG
55LGD in Zeiten wirtschaftlicher NormalitätG
56RisikogewichtG
57Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt)U
58Ansatz zur Berechnung des Kapitals für AufsichtszweckeU
59ForderungsklasseU

Fußnote(n):

(1)

Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat” (S.1311), „Länder” (S.1312), „Gemeinden” (S.1313) und „Sozialversicherung” (S.1314) getrennt erfasst.

(2)

Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren „private Haushalte” (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck” (S.15) getrennt zu erfassen.

(3)

Die im System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2008 enthaltene Sektorenzuordnung findet in diesem Fall Anwendung, da das ESVG 2010 keine Anwendung findet.

(4)

Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).

(5)

Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat” (S.1311), „Länder” (S.1312), „Gemeinden” (S.1313) und „Sozialversicherung” (S.1314) getrennt erfasst.

(6)

Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).

(7)

Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat” (S.1311), „Länder” (S.1312), „Gemeinden” (S.1313) und „Sozialversicherung” (S.1314) getrennt erfasst.

(8)

Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „private Haushalte” (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck” (S.15) getrennt gemeldet.

(9)

Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollen die Datenfelder, die sich auf die Meldungen der Einzelunternehmen beziehen, entweder im Einklang mit den von der betreffenden NZB, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, oder mit den von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, jeweilig festgelegten Vorschriften gemeldet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.

(10)

Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollen die Datenfelder, die sich auf die Meldungen der Einzelunternehmen beziehen, entweder im Einklang mit den von der betreffenden NZB, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, oder mit den von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, jeweilig festgelegten Vorschriften gemeldet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.

(11)

Bestmögliche alternative Näherungswerte (wie Buchwerte) können verwendet werden, wenn der Marktwert nicht verfügbar ist.

(12)

Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat” (S.1311), „Länder” (S.1312), „Gemeinden” (S.1313) und „Sozialversicherung” (S.1314) getrennt erfasst.

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