ANHANG II VO (EU) 2012/1011
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
TEIL 1
Diese Tabelle enthält eine detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die entweder von der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) oder der Europäischen Zentralbank (EZB), für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gemäß der vorliegenden Verordnung in auf nationaler Ebene anwendbare Kategorien umgesetzt werden.Kategorie | Beschreibung der Hauptmerkmale |
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| Schuldverschreibungen sind begebbare Finanzinstrumente, die als Schuldtitel dienen. Schuldverschreibungen weisen folgende Merkmale auf:
Die Einstufung von Wertpapieren, mit der die Bonität einzelner Wertpapieremissionen anzeigt, wird von anerkannten Agenturen auf der Basis von Bewertungsstufen vergeben. Das unter Punkt c) genannte Fälligkeitsdatum kann mit der Umwandlung einer Schuldverschreibung in eine Aktie zusammenfallen. In diesem Zusammenhang bedeutet Umwandelbarkeit, dass der Inhaber eine Schuldverschreibung gegen Eigenkapital des Emittenten eintauschen kann. Austauschbarkeit bedeutet, dass der Inhaber die Schuldverschreibung gegen Aktien einer anderen Gesellschaft als der des Emittenten eintauschen kann. Wertpapiere, die keine Angabe der Fälligkeit aufweisen, gelten als Dauerschuldverschreibungen. |
| Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Fälligkeit bis zu einem Jahr und Schuldverschreibungen, die auf Verlangen des Gläubigers zurückzuzahlen sind. |
| Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Fälligkeit von über einem Jahr oder mit keiner angegebenen Fälligkeit. |
| Anteilsrechte sind eine Forderung auf den Restwert einer Kapitalgesellschaft, nachdem alle anderen Forderungen befriedigt worden sind. Das Eigentum an Anteilsrechten an rechtlichen Einheiten wird in der Regel durch Anteile, Aktien, Hinterlegungsscheine, Beteiligungen und ähnliche Dokumente dokumentiert. Die Begriffe „Anteile” und „Aktien” sind gleichbedeutend. Anteilsrechte werden in folgende Kategorien unterteilt: börsennotierte Aktien (F.511), nicht börsennotierte Aktien (F.512) und sonstige Anteilsrechte (F.519). |
| Börsennotierte Aktien sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Die jeweiligen Marktpreise sind in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar, weil für an einer Börse notierte Aktien ein amtlicher Kurs besteht. |
| Anteile an einem Investmentfonds sind Aktien des Fonds, wenn er als Kapitalgesellschaft strukturiert ist. Sie heißen „units” , wenn er als Trust strukturiert ist. Investmentfonds stellen Organismen für gemeinsame Anlagen dar. In diesen stellen Investoren Mittel für Investitionen in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Vermögensgüter ein. Investmentfondsanteile sind unterteilt in: Anteile an Geldmarktfonds (F.521) und sonstige Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522). |
TEIL 2
Diese Tabelle enthält eine Beschreibung der Sektorkategorien, die entweder von der betreffenden NZB oder von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, gemäß der vorliegenden Verordnung in auf nationaler Ebene anwendbare Kategorien umgesetzt werden.Sektor | Definition |
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| Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften. |
| Der Teilsektor Zentralbank (S.121) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten. |
| Der Teilsektor Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) besteht aus allen nicht zu den Teilsektoren Zentralbank und Geldmarktfonds zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen institutionellen Einheiten, d. h. nicht nur von MFIs, aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren. |
| Der Teilsektor Geldmarktfonds (S.123) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne die den Teilsektoren Zentralbank und Kreditinstitute zugeordneten Gesellschaften), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, Investmentfondsanteile von institutionellen Einheiten als Einlagensubstitute im engeren Sinne auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in Geldmarktfondsanteile, kurzfristige Schuldtitel und/oder Einlagen zu investieren. Zu den Geldmarktfonds gehören Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile als Einlagensubstitute im engeren Sinne betrachtet werden. |
| Der Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) besteht aus allen Organismen für gemeinsame Anlagen (ohne die im Teilsektor Geldmarktfonds erfassten Organismen), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne gedachte Investmentfondsanteile auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in finanzielle Aktiva (außer kurzfristigen Anlagen) sowie in Vermögensgüter (in der Regel Immobilien) zu investieren. Zum Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) gehören Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne betrachtet werden. |
| Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. |
| Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs) sind Unternehmen, die Verbriefungsgeschäfte durchführen. FMKGs, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt. |
| Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind. |
| Der Teilsektor firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. |
| Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben. |
| Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Alterssicherungssysteme stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit. |
| Der Sektor Staat (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen. Der Sektor Staat gliedert sich in vier Teilsektoren: Bund (Zentralstaat) (S.1311), Länder (S.1312), Gemeinden (S.1313) und Sozialversicherung (S.1314). |
| Der Sektor private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. |
| Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen. |
TEIL 3
- 1.
- Die tatsächlichen Berichtspflichtigen berichten die Transaktionsdaten gemäß Artikel 3 Absatz 5.
- 2.
- Finanztransaktionen sind Transaktionen über Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten und zwischen diesen und nicht gebietsansässigen institutionellen Einheiten. Eine Finanztransaktion zwischen institutionellen Einheiten beinhaltet die gleichzeitige Entstehung oder Auflösung einer Forderung und der ihr gegenüberstehenden Verbindlichkeit, die Übertragung des Eigentums an einer Forderung oder die Übernahme einer Verbindlichkeit. Dass noch nicht bezahlte aufgelaufene Zinsen als Finanztransaktion gebucht werden, zeigt, dass Zinsen im relevanten Finanzinstrument reinvestiert werden.
Finanztransaktionen werden zum Transaktionswert gebucht, d. h. zu dem Wert in Landeswährung, zu dem die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten geschaffen, aufgelöst, übernommen oder zwischen institutionellen Einheiten ausgetauscht wurden.
Zum Transaktionswert zählen aufgelaufene Zinsen, nicht aber Gebühren, Provisionen und andere Entgelte für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion erbracht werden. Auch Steuern gehen nicht in den Transaktionswert ein. Bewertungsänderungen sind keine Finanztransaktionen.
Als Finanztransaktion gilt insbesondere auch die zwischen Schuldner und Gläubiger einvernehmliche Streichung einer Schuld (Schuldenaufhebung oder Schuldenerlass).
- 3.
- Finanztransaktionen werden als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen vorhandenen Wertpapierpositionen (einschließlich aufgelaufener Zinsen) gemessen, wobei die Auswirkung von Veränderungen durch „Bereinigungen infolge Neubewertung” (verursacht durch Preis- und Wechselkursänderungen) und „sonstige Volumenänderungen” herausgerechnet wird.
- 4.
- Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen beziehen sich auf Bewertungsänderungen von Wertpapieren, die entweder aufgrund von Veränderungen der Preise der Wertpapiere und/oder der Wechselkurse, die den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Wertpapiere beeinflussen, zurückgehen. Da diese Veränderungen Umbewertungsgewinne oder -verluste darstellen, die nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Transaktionsdaten herausgerechnet werden.
- —
Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich innerhalb des Bezugszeitraums hinsichtlich des Werts der Positionen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts ergeben, zu dem sie ausgewiesen werden, d. h. Wertgewinne oder -verluste. Hierzu gehören auch Änderungen bei Forderungen infolge von Wertberichtigungen entsprechend den tatsächlichen Marktwerten von handelbaren Forderungen.
- —
Wechselkursneubewertungen beziehen sich auf Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen auftreten, die Wertänderungen von Fremdwährungswertpapieren verursachen, wenn diese in Euro ausgewiesen sind.
- 5.
- Sonstige Volumenänderungen beziehen sich auf Änderungen des Vermögensumfangs, die auf der Anlegerseite aufgrund der folgenden Ereignisse entstehen können: a) der Änderung des statistischen Erfassungsgrads des Bestandes (z. B. die Umklassifizierung und Umstrukturierung institutioneller Einheiten(1)), b) die Umklassifizierung von Forderungen, c) Meldefehler, die nur in über einen begrenzten Zeitraum gelieferten Daten korrigiert worden sind, d) die vollständige oder teilweise Abschreibung zweifelhafter Forderungen, die in Form von Wertpapieren bestehen, durch den Gläubiger oder e) Änderung des Anlegerwohnsitzes.
TEIL 4
Feld | Beschreibung |
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Wertpapierkennnummer | Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet. Dies ist die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN), wenn diese dem Wertpapier zugewiesen wurde, oder eine andere Wertpapierkennzahl. |
Positionen zum Nominalwert (in der nominalen Währung oder in Euro oder Positionen in der Stückzahl der Anteile oder Einheiten) | Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen. |
Positionen zum Marktwert | Anzahl der gehaltenen Wertpapiere zum quotierten Marktpreis in Euro. Entweder muss die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, grundsätzlich die Meldung aufgelaufener Zinsen entweder unter dieser Position oder separat verlangen. Allerdings kann die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB nach freiem Ermessen Daten ohne aufgelaufene Zinsen verlangen. |
Sonstige Volumenänderungen (zum Nominalwert) | Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Nominalwert in nominaler Währung/Einheit oder Euro. |
Sonstige Volumenänderungen (zum Marktwert) | Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Marktwert in Euro. |
Finanztransaktionen | Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe eines zum Transaktionswert in Euro erfassten Wertpapiers. |
Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen | Die Funktion der Investition gemäß der Klassifikation der Statistiken im Bereich Zahlungsbilanz(2). |
Kurswert | Kurs des Wertpapiers am Ende des Bezugszeitraums. |
Quotierungsbasis | Gibt an, ob das Wertpapier in Prozent oder in Einheiten notiert ist. |
Bereinigungen infolge Neubewertung | Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen gemäß Teil 3. |
Nominalwährung des Wertpapiers | Der Code der Internationalen Organisation für Normung oder Gegenwert der Währung, um den Preis und/oder den Betrag des Wertpapiers auszudrücken. |
Emissionsdatum | Tag, an dem der Emittent die Wertpapiere dem Übernehmer gegen Entgelt liefert. Ab diesem Tag stehen die Wertpapiere erstmals zur Lieferung an Anleger zur Verfügung. Im Falle einer Trennung von Mantel und Zinskupon gibt diese Spalte das Datum an, an dem Zinskupon/Mantel getrennt werden. |
Fälligkeitsdatum | Termin der tatsächlichen Tilgung einer Schuldverschreibung |
Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere | Gibt an, ob das Wertpapier vom Inhaber ausgegeben wurde. |
Primäre Vermögenswert-Einordnung | Einordnung des Instruments |
Art der Verbriefung von Vermögenswerten | Art des als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögenswerts |
Wertpapierstatus | Zusätzliches Attribut, dass den Status des Wertpapiers angibt, es kann die Aktualität eines Instruments angeben, z. B. ausgefallen, verfallen oder vorzeitig getilgt. |
Datum des Wertpapierstatus | Das Datum, an dem ein unter „Wertpapierstatus” gemeldeter Wertpapierstatus eingetreten ist. |
Rückstände für das Instrument | Zum Bezugsdatum ausstehender Gesamtbetrag aus Kapital, Zinsen und Gebühren, der vertraglich fällig ist und nicht bezahlt wurde (die Fälligkeit überschritten hat). Dieser Betrag ist stets zu melden. 0 ist zu melden, wenn das Instrument zum Bezugsdatum nicht überfällig war. |
Datum der Rückstände für das Instrument | Das Datum, zu dem das Instrument in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission(3) überfällig wurde. Dies ist der früheste Tag, zu dem am Bezugsdatum ein unbezahlter Betrag auf das Instrument aussteht und er ist zu melden, falls das Instrument am Bezugsdatum überfällig ist. |
Art der Vorrangigkeit des Instruments | Die Art der Vorrangigkeit des Instruments gibt an, ob das Instrument mit einer Garantie versehen ist, auf welcher Rangstufe es steht und ob es besichert ist oder nicht. |
Belegenheitsort der Sicherheit | Geografische Gliederung der Sicherheiten |
Garantiegeberkennung | Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Garantiegebers sowie von Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, ermöglicht. |
TEIL 5
Feld | Beschreibung |
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Rechtsträgerkennung | Ein Referenz-Code gemäß ISO-Norm 17442 der Internationalen Organisation für Normung, der einem Rechtsträger zugewiesen wird, der eine Rechtsträgerkennung benötigt (LEI). Der LEI-Code ermöglicht die weltweit eindeutige Identifizierung von Unternehmen, die eine LEI beantragen. |
EU-Kennung | EU-Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb der EU ermöglicht. |
Nationale Kennung | Nationale Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und eine eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb seines Sitzlandes ermöglicht. |
Aufsichtlicher Konsolidierungskreis | Aufsichtlicher Konsolidierungskreis bezeichnet den Konsolidierungskreis gemäß Teil Eins Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
International Financial Reporting Standards | International Financial Reporting Standards (IFRS) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(4). |
Bilanzieller Konsolidierungskreis | Bilanzieller Konsolidierungskreis bezieht sich auf den Konsolidierungskreis für die Rechnungslegung gemäß IFRS oder, falls diese nicht anwendbar sind, anderen nationalen oder internationalen Standards, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen Anwendung finden. |
NACE-Systematik | Klassifikation der Gegenparteien nach ihren Wirtschaftszweigen gemäß NACE Revision 2 zur Aufstellung der statistischen Systematik, geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(5). NACE-Code bezeichnet einen NACE-Code der Ebene zwei, drei oder vier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. |
IRB-Ansatz | Der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRB) zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Berichtsebene | Berichtsebene bezieht sich darauf, ob Daten auf Einzelunternehmensbasis oder auf Gruppenbasis, wie in Artikel 1 Nummer 23 und 24 definiert, gemeldet werden. Für auf Unternehmensebene gemeldete Daten sollen entweder in Abstimmung mit der betreffenden NZB oder mit der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, harmonisierte Rechnungslegungs- und Konsolidierungsgrundsätze verwendet werden, d. h., für Informationen auf Unternehmensebene sollen so weit wie möglich die Bilanzierungs- und Risikoberechnungsgrundsätze der Gruppe befolgt werden. |
Bezugsdatum | Der letzte Tag des Bezugszeitraums, auf den sich die Daten beziehen, d. h. das Ende des Quartals gemäß Artikel 6a. |
TEIL 6
Feld | Beschreibung |
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Inhaberkennung | Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder mit der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und den Inhaber sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert. |
Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Inhabers | Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und den unmittelbaren Rechtsträger, dessen rechtlich unselbständiger Teil der Inhaber ist, sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert. |
Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis) | Zeigt an, dass das Wertpapier gemäß dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis von einem Unternehmen derselben Gruppe ausgegeben wurde. |
Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis) | Zeigt an, dass das Wertpapier gemäß dem bilanziellen Konsolidierungskreis von einem Unternehmen derselben Gruppe ausgegeben wurde. |
TEIL 7
Feld | Beschreibung |
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Emittentenkennung | Ein Standardcode, der entweder mit der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, abgestimmt wurde und einen Emittenten sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert. |
Unternehmensstatus | Zusätzliches Attribut, um Informationen über den Status des emittierenden Unternehmens abzudecken, darunter auch den Ausfallstatus und Informationen über die Gründe, warum der Ausfall für das Unternehmen gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingetreten sein könnte und andere Informationen über den Status des emittierenden Unternehmens, wie beispielsweise, ob ein Zusammenschluss oder eine Übernahme stattfand usw. |
Datum des Unternehmensstatus | Das Datum, an dem sich der Status des Unternehmens geändert hat. |
TEIL 8
Feld | Beschreibung |
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Stundungs- und Neuverhandlungsstatus | Identifikation gestundeter und neu verhandelter Instrumente. |
Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus | Das Datum, an dem ein unter Stundungs- und Neuverhandlungsstatus gemeldeter Stundungs- oder Neuverhandlungsstatus eingetreten ist. |
Leistungsstatus des Instruments | Identifikation notleidender Instrumente gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Datum des Leistungsstatus des Instruments | Das Datum, an dem der unter Leistungsstatus des Instruments gemeldete Leistungsstatus eingetreten ist oder sich geändert hat. |
Ausfallstatus des Emittenten | Identifikation des Ausfallstatus des Emittenten gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Datum des Ausfallstatus des Emittenten | Das Datum, an dem der unter Ausfallstatus des Emittenten gemeldete Ausfallstatus eingetreten ist oder sich geändert hat. |
Ausfallstatus des Instruments | Identifikation des Ausfallstatus des Instruments gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Datum des Ausfallstatus des Instruments | Das Datum, an dem der unter Ausfallstatus des Instruments gemeldete Ausfallstatus eingetreten ist oder sich geändert hat. |
Rechnungslegungsstandard | Der vom Berichtspflichtigen verwendete Rechnungslegungsstandard. |
Buchwert | Der Buchwert in Übereinstimmung mit Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Art der Wertminderung | Art der Wertminderung im Einklang mit den verwendeten Rechnungslegungsstandards. |
Verfahren zur Bewertung der Wertminderung | Das Verfahren, mit der die Wertminderung bewertet wird, falls für das Instrument gemäß den verwendeten Rechnungslegungsstandards eine Wertminderung eingetreten ist. Es wird unterschieden zwischen Pauschal- und Einzelwertberichtigungsverfahren. |
Kumulierter Wertminderungsbetrag | Der Betrag von Verlustberichtigungen, die zum Bezugsdatum mit dem Instrument verrechnet oder ihm zugeordnet werden. Dieses Datenattribut ist für Instrumente anwendbar, für die gemäß dem verwendeten Rechnungslegungsstandard eine Wertminderung eingetreten ist. |
Belastungsquellen | Transaktionstyp, bei dem die Forderung belastet ist, in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. Ein Vermögenswert wird als belastet behandelt, wenn er verpfändet wurde oder einer anderen Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne Weiteres getrennt werden kann. |
Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten | Rechnungslegungsportfolio, in dem das Instrument gemäß den vom Berichtspflichtigen verwendeten Rechnungslegungsstandards ausgewiesen wird. |
Bankaufsichtliches Portfolio | Klassifikation von Risikopositionen im Handels- und Anlagebuch. Instrumente des Handelsbuchs im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken | Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken gemäß Anhang V Teil 2.46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall | Der seit dem Tag des Ausfalls wieder erlangte Gesamtbetrag. |
Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten | Die Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten im Laufe eines Jahres, ermittelt im Einklang mit Artikeln 160, 163, 179 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Verlustquote bei Ausfall in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs | Die Höhe des möglichen Verlusts aus einer Forderung aufgrund eines Ausfalls im Laufe eines Jahres in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs, gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Forderung gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Verlustquote bei Ausfall in Zeiten wirtschaftlicher Normalität | Die Höhe des möglichen Verlusts aus einer Forderung aufgrund eines Ausfalls im Laufe eines Jahres in Zeiten wirtschaftlicher Normalität, gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Forderung. |
Risikogewicht | Risikogewichte, die der Forderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wurden. |
Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt) | Wert der Forderungsposition nach kreditrisikomindernden Faktoren und Kreditumrechnungsfaktoren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. |
Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke | Identifikation des zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Ansatzes. |
Forderungsklasse | Büro- und Gewerbeimmobilien in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Fußnote(n):
- (1)
Beispielsweise im Fall von Fusionen und Übernahmen der Übergang der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die im Verhältnis zwischen dem verschmolzenen bzw. übernommenen Unternehmen und Dritten bestehen, auf das aus der Fusion hervorgehende bzw. das übernehmende Unternehmen.
- (2)
Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
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