ANHANG III VO (EU) 2012/1011
VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN
Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einzuhalten.- 1.
- Mindestanforderungen für die Übermittlung:
- a)
- Meldungen müssen entweder an die betreffende nationale Zentralbank (NZB) oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB gesetzten Fristen erfolgen.
- b)
- Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB entsprechen.
- c)
- Die Ansprechpartner bei dem tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen benannt werden.
- d)
- Technische Spezifikationen für die Datenübermittlung an die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB müssen befolgt werden.
- 2.
- Mindestanforderungen für die Exaktheit:
- a)
- Die Meldungen müssen, soweit relevant, frei von Formalfehlern sein (z.B. die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben);
- b)
- Die tatsächlichen Meldepflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;
- c)
- Die statistischen Daten müssen vollständig sein;
- d)
- Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen entweder die von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen und Anzahl der Dezimalstellen einhalten;
- e)
- Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen entweder die von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Rundungsregeln einhalten;
- 3.
- Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung:
- a)
- Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;
- b)
- sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die tatsächlichen Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;
- c)
- die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
- 4.
- Mindestanforderungen für Korrekturen:
Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.
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