ANHANG III VO (EU) 2012/1011

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einzuhalten.
1.
Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)
Meldungen müssen entweder an die betreffende nationale Zentralbank (NZB) oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB gesetzten Fristen erfolgen.
b)
Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB oder gegebenenfalls der EZB entsprechen.
c)
Die Ansprechpartner bei dem tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen benannt werden.
d)
Technische Spezifikationen für die Datenübermittlung an die betreffende NZB oder gegebenenfalls die EZB müssen befolgt werden.

2.
Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)
Die Meldungen müssen, soweit relevant, frei von Formalfehlern sein (z.B. die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben);
b)
Die tatsächlichen Meldepflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;
c)
Die statistischen Daten müssen vollständig sein;
d)
Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen entweder die von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen und Anzahl der Dezimalstellen einhalten;
e)
Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen entweder die von der betreffenden NZB oder der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Rundungsregeln einhalten;

3.
Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung:

a)
Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;
b)
sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die tatsächlichen Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;
c)
die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.
Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.