Artikel 1 VO (EU) 2012/1014

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

(4) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(*) als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, und der mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.

(5) Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2012/642//GASP des Rates als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.

2.
In Artikel 2b Absätze 1 und 2 werden die Worte „Die Anhänge I, IA und IB enthalten” durch die Worte „Anhang I enthält” ersetzt; in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8a Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „Anhang I, IA bzw. IB” durch die Bezugnahme auf „Anhang I” ersetzt; in Artikel 4a wird die Bezugnahme auf „Anhang I, IA oder IB” durch die Bezugnahme auf „Anhang I” ersetzt; in Artikel 8a Absatz 4 wird die Bezugnahme auf „den Anhänge I, IA und IB” durch die Bezugnahme auf „Anhang I” ersetzt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

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