Präambel VO (EU) 2012/1014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den BeschlussBeschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(2) sieht vor, dass Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern sowie von Personen, die unter anderem für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition oder für die Verletzung internationaler Wahlstandards verantwortlich sind. Dort wird ebenfalls vorgeschrieben, dass Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, eingefroren werden.
(2)
Mit dem Beschluss 2012/642/GASP hat der Rat beschlossen, die Kriterien für die Aufnahme von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Listen in den Anhängen des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates(3) zu präzisieren und diese Anhänge in einem einzigen Anhang zusammenzufassen.
(3)
Da diese Verordnung in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Durchführung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

(3)

ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.

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