Artikel 1 VO (EU) 2012/1020
Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verteilung an Bedürftige in der Union bestimmt sind, werden im Jahr 2013 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I der vorliegenden Verordnung durchgeführt.
Die für die Durchführung des Programms 2013 verfügbaren Finanzmittel können von den Mitgliedstaaten innerhalb der Höchstbeträge von Anhang I Buchstabe a verwendet werden.
Die Mengen jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen entnommen werden dürfen, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt.
Die vorläufigen Zuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Erwerb von Nahrungsmitteln am EU-Markt sind in Anhang I Buchstabe c aufgeführt.
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