Präambel VO (EU) 2012/1020

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben f und g in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 121/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde eine Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen in der Union festgelegt. Zu diesem Zweck können Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. — sofern keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen — Nahrungsmittel am Markt erworben werden.
(2)
Für das Jahr 2013 ist diese Regelung in dem Verzeichnis der Maßnahmen, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden können, in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(4) mit einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Mio. EUR aufgeführt.
(3)
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss die Kommission ein Jahresprogramm annehmen.
(4)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 der Kommission vom 14. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Union(5) werden in dem Programm für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung seines Teils des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisarten festgelegt.
(5)
Die an dem Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 2013 interessierten Mitgliedstaaten haben der Kommission die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 mitgeteilt.
(6)
Bei der Aufteilung der Mittel ist insbesondere den zuverlässigsten Schätzungen der Anzahl der Bedürftigen in den betreffenden Mitgliedstaaten und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaten die ihnen in den vorangegangenen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.
(7)
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die aus den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem diese Erzeugnisse für die Durchführung eines Jahresprogramms benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Dementsprechend sollten die für die Durchführung des Programms 2013 erforderlichen Transfers innerhalb der Union unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 genehmigt werden.
(8)
Damit die jährliche Haushaltsobergrenze eingehalten wird, sollten die etwaigen Kosten für den Transfer innerhalb der EU bei der Gesamtzuweisung von Finanzmitteln an die Mitgliedstaaten für die Durchführung des Verteilungsprogramms 2013 berücksichtigt werden. Außerdem sollten die Fristen, die mit Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 für den Abschluss der Zahlungen für am Markt beschaffte Erzeugnisse, für die Zahlungsanträge und für die Durchführung von Zahlungen durch die zuständigen Behörden festgesetzt wurden, angepasst werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Verteilungsprogramms 2013 zugewiesenen Mittel nur für eine EU-Unterstützung in Betracht kommen, wenn diese Zahlungen im Haushaltsjahr 2013 erfolgen.
(9)
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 endet die Laufzeit des Plans am 31. Dezember. Damit die Mitgliedstaaten die Laufzeit in vollem Umfang und unter Einhaltung der Zahlungsfristen nutzen können, muss die Gewährung von Vorschüssen für den Transport der Erzeugnisse zu den Lagerräumen der Wohltätigkeitseinrichtungen sowie für die Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten, die den mit der Verteilung der Erzeugnisse beauftragten Einrichtungen entstehen, erlaubt werden. Damit der Jahresplan effizient und wirksam umgesetzt werden kann, sollte diese Möglichkeit in hinreichend begründeten Fällen auch für die Lieferung von Erzeugnissen eingeräumt werden. Aus demselben Grund sollte die Verwendung von Vorschüssen begrenzt werden. Darüber hinaus gilt es festzulegen, wann und in welcher Form eine Sicherheit erforderlich ist.
(10)
Angesichts des gemeinnützigen Charakters der in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Einrichtungen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt werden, alternative Garantieinstrumente zuzulassen, wenn diese Einrichtungen für ihre Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten Vorschusszahlungen erhalten.
(11)
Aus Buchführungsgründen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, der Kommission bestimmte, die Vorschusszahlungen betreffende Informationen mitzuteilen.
(12)
Angesichts der derzeitigen Marktlage im Getreidesektor, die durch ein hohes Preisniveau gekennzeichnet ist, sollte die Sicherheit, die der Zuschlagsempfänger für die Getreidelieferung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 zu leisten hat, zur Sicherstellung der finanziellen Interessen der Union angehoben werden.
(13)
Es empfiehlt sich, bei der Durchführung des Jahresprogramms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.
(14)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten Organisationen angehört, die mit den Problemen der Bedürftigen in der Union vertraut sind.
(15)
Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)

ABl. L 44 vom 16.2.2012, S. 1.

(4)

ABl. L 209 vom 11.8.2005., S. 1.

(5)

ABl. L 242 vom 15.9.2010, S. 9.

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