Artikel 4 VO (EU) 2012/1020
Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ist die Zahlung im Rahmen des Verteilungsprogramms 2013 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bis zum 15. Oktober 2013 zu beantragen.
Die Ausgaben im Rahmen von Anhang I Buchstabe a kommen nur für eine EU-Finanzierung in Betracht, wenn der Mitgliedstaat die Zahlung an den Begünstigten spätestens bis zum 15. Oktober 2013 vorgenommen hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.