Artikel 5 VO (EU) 2012/1020

(1) Für die Durchführung des in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Verteilungsprogramms können die gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmer sowie die in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Einrichtungen bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag auf einen Vorschuss für die Kosten stellen, die ihnen durch den Transport von Erzeugnissen zu den Lagerräumen der in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Einrichtung entstehen; Gleiches gilt für die in Unterabsatz 2 Buchstabe b angeführten Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten. In hinreichend begründeten Fällen kann der Mitgliedstaat auch Vorschusszahlungen für die Kosten der Lieferung der Erzeugnisse an die gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmer leisten, sofern diese Marktteilnehmer zur Zufriedenheit des betreffenden Mitgliedstaats nachgewiesen haben, dass sie vor dem 15. Oktober 2013

a)
rechtlich bindende Verpflichtungen zur Durchführung der Maßnahme eingegangen sind und
b)
alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Abschluss der Maßnahme bis zum 28. Februar 2014 sicherzustellen.

(2) Die zuständige Behörde kann einen Vorschuss von bis zu 100 % der beantragten Summe gewähren, sofern eine Sicherheit in Höhe von 110 % des in Absatz 1 genannten Vorschusses geleistet wird. Bei gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmern ist die in dem bezeichneten Artikel genannte Sicherheit für die Zwecke des vorliegenden Artikels als ausreichend anzusehen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission(1).

(4) Bei den bezeichneten Einrichtungen gemäß Absatz 1 kann die Zahlstelle eine Bürgschaft einer Behörde entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen in der in Absatz 2 vorgesehenen Höhe anerkennen, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu leisten, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand. Die Mitgliedstaaten können auch auf ein anderes Instrument mit gleicher Wirkung entsprechend den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen zurückgreifen, sofern dieses die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses gewährleistet, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den Vorschuss bestand.

(5) Der Gesamtbetrag der gemäß Absatz 2 gewährten Vorschüsse darf 75 % des für jeden Mitgliedstaat bereitgestellten Gesamtbetrags gemäß Anhang I Buchstabe a nicht übersteigen.

(5a) Die gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 807/2010 ausgewählten Marktteilnehmer sowie die nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Einrichtungen übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Vorschusszahlung gewährt hat, folgende Angaben:

a)
Kostenaufstellungen, anhand deren für jede Kostenposition die Verwendung der Vorschüsse bis zum 15. Oktober 2013 begründet wird, und
b)
eine Bestätigung — für jede Kostenposition — des am 15. Oktober 2013 verbleibenden Saldos nicht verwendeter Vorschüsse.

Die Mitgliedstaaten legen den Zeitpunkt für die Übermittlung der Informationen gemäß Unterabsatz 1 so fest, dass diese in die Mitteilung gemäß Absatz 6 aufgenommen werden können.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Februar 2014 zusammen mit den Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission(2) den Gesamtbetrag der bis 15. Oktober 2013 gemäß Absatz 2 geleisteten Vorschusszahlungen mit, die noch nicht abgewickelt wurden und mit noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen im Zusammenhang stehen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90).

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