Artikel 20 VO (EU) 2012/1024

Ausnahmen und Einschränkungen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, sofern sie Ausnahmen von den in diesem Kapitel festgelegten Rechten der betroffenen Personen oder Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG im nationalen Recht vorsehen.

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