Artikel 21 VO (EU) 2012/1024

Überwachung

(1) Die in den einzelnen Mitgliedstaaten benannte(n) und mit den in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG genannten Befugnissen ausgestattete(n) nationale(n) Stelle(n) (im Folgenden „nationale Kontrollstellen” ) überwachen unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die IMI-Akteure ihres Mitgliedstaats und gewährleisten insbesondere den Schutz der in diesem Kapitel festgelegten Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit dieser Verordnung.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht und stellt sicher, dass die Tätigkeiten der Kommission oder der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten — in ihrer Funktion als IMI-Akteure — nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt werden. Die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1725(1) gelten entsprechend.

(3) Die nationalen Kontrollstellen und der Europäische Datenschutzbeauftragte kooperieren im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse miteinander, um die koordinierte Überwachung des IMI und seiner Nutzung durch die IMI-Akteure gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 sicherzustellen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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