Artikel 6 VO (EU) 2012/1024

IMI-Koordinatoren

(1) Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen IMI-Koordinator, der unter anderem folgende Zuständigkeiten wahrnimmt:

a)
Registrierung oder Validierung der Registrierung von IMI-Koordinatoren und zuständigen Behörden;
b)
Funktion als Hauptanlaufstelle für IMI-Akteure der Mitgliedstaaten in Fragen, die das IMI betreffen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung betreffen;
c)
Funktion als Ansprechpartner der Kommission in Fragen, die das IMI betreffen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung betreffen,
d)
Bereitstellung von Wissen, Schulungen und Unterstützung, einschließlich grundlegender technischer Unterstützung, für IMI-Akteure der Mitgliedstaaten;
e)
Gewährleistung des effizienten Funktionierens des IMI soweit es seinem Einfluss unterliegt, einschließlich der rechtzeitigen und angemessenen Beantwortung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit durch IMI-Akteure der Mitgliedstaaten.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend seiner internen Verwaltungsstruktur zusätzlich einen oder mehrere IMI-Koordinatoren zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben ernennen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den gemäß Absätzen 1 und 2 ernannten IMI-Koordinatoren sowie von den Aufgaben, für die sie zuständig sind. Die Kommission stellt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(4) Alle IMI-Koordinatoren können als zuständige Behörden agieren. In einem solchen Fall verfügt der IMI-Koordinator über dieselben Zugangsrechte wie eine zuständige Behörde. In Bezug auf seine eigenen Datenverarbeitungstätigkeiten ist jeder IMI-Koordinator in seiner Eigenschaft als IMI-Akteur der für die Verarbeitung Verantwortliche.

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