Artikel 6 VO (EU) 2012/1024
IMI-Koordinatoren
(1) Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen IMI-Koordinator, der unter anderem folgende Zuständigkeiten wahrnimmt:
- a)
- Registrierung oder Validierung der Registrierung von IMI-Koordinatoren und zuständigen Behörden;
- b)
- Funktion als Hauptanlaufstelle für IMI-Akteure der Mitgliedstaaten in Fragen, die das IMI betreffen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung betreffen;
- c)
- Funktion als Ansprechpartner der Kommission in Fragen, die das IMI betreffen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung betreffen,
- d)
- Bereitstellung von Wissen, Schulungen und Unterstützung, einschließlich grundlegender technischer Unterstützung, für IMI-Akteure der Mitgliedstaaten;
- e)
- Gewährleistung des effizienten Funktionierens des IMI soweit es seinem Einfluss unterliegt, einschließlich der rechtzeitigen und angemessenen Beantwortung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit durch IMI-Akteure der Mitgliedstaaten.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann entsprechend seiner internen Verwaltungsstruktur zusätzlich einen oder mehrere IMI-Koordinatoren zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben ernennen.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den gemäß Absätzen 1 und 2 ernannten IMI-Koordinatoren sowie von den Aufgaben, für die sie zuständig sind. Die Kommission stellt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(4) Alle IMI-Koordinatoren können als zuständige Behörden agieren. In einem solchen Fall verfügt der IMI-Koordinator über dieselben Zugangsrechte wie eine zuständige Behörde. In Bezug auf seine eigenen Datenverarbeitungstätigkeiten ist jeder IMI-Koordinator in seiner Eigenschaft als IMI-Akteur der für die Verarbeitung Verantwortliche.
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