Artikel 7 VO (EU) 2012/1024
Zuständige Behörden
(1) Im Falle einer Zusammenarbeit über das IMI stellen die zuständigen Behörden, die über IMI-Nutzer im Einklang mit den Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit handeln, sicher, dass im Einklang mit dem anwendbaren Rechtsakt der Union innerhalb des kürzest möglichen Zeitraums, in jedem Fall aber innerhalb der in jenem Rechtsakt festgelegten Frist eine angemessene Antwort erteilt wird.
(2) Eine zuständige Behörde kann sämtliche Informationen, Dokumente, Erkenntnisse, Erklärungen oder beglaubigte Abschriften, die sie über das IMI auf elektronischem Weg erhalten hat, in gleicher Weise als Beweis geltend machen wie vergleichbare Informationen, die in ihrem eigenen Land für Zwecke erteilt werden, welche mit jenen vereinbar sind, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden.
(3) In Bezug auf ihre eigenen, von einem ihrer Aufsicht unterliegenden IMI-Nutzer durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten ist jede zuständige Behörde der für die Verarbeitung Verantwortliche und stellt sicher, dass betroffene Personen ihre Rechte im Einklang mit Kapitel III und Kapitel IV und erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der Kommission ausüben können.
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