Artikel 10 VO (EU) 2012/1025

Normungsaufträge für europäische Normungsorganisationen

(1) Die Kommission kann im Rahmen ihrer in den Verträgen festgelegten Befugnisse eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung zu erarbeiten, wenn die betreffende europäische Normungsorganisation Absatz 2a erfüllt. Europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung müssen marktorientiert sein, dem öffentlichen Interesse und den im Auftrag der Kommission klar dargelegten politischen Zielen Rechnung tragen und auf Konsens gegründet sein. Die Kommission legt die Anforderungen an den Inhalt des in Auftrag gegebenen Dokuments und einen Termin für dessen Annahme fest.

(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren und nach Konsultation der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, und des durch die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors zu verabschieden.

(2a) Unbeschadet anderer beratender Stellungnahmen stellt jede europäische Normungsorganisation sicher, dass die folgenden Entscheidungen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung nach Absatz 1 ausschließlich von Vertretern der nationalen Normungsorganisationen im zuständigen Entscheidungsgremium dieser Organisation getroffen werden:

a)
Entscheidungen über die Annahme und Ablehnung von Normungsaufträgen,
b)
Entscheidungen über die Annahme neuer Arbeitspunkte, die für die Erfüllung des Normungsauftrags erforderlich sind, und
c)
Entscheidungen über die Annahme, Überarbeitung und Zurückziehung von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung.

(3) Die betreffende europäische Normungsorganisation erklärt innerhalb eines Monats nach Eingang des in Absatz 1 genannten Auftrags, ob sie ihn annimmt.

(4) Liegt ein Antrag auf Finanzierung vor, unterrichtet die Kommission die betreffenden europäischen Normungsorganisationen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Auftragsannahme über die Gewährung eines Zuschusses für die Erstellung des Entwurfs einer europäischen Norm oder eines Dokuments der europäischen Normung.

(5) Die europäischen Normungsorganisationen unterrichten die Kommission über die Tätigkeiten für die Erarbeitung der in Absatz 1 genannten Schriftstücke. Die Kommission prüft gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen die Übereinstimmung der von den europäischen Normungsorganisationen erarbeiteten Schriftstücke mit ihrem ursprünglichen Auftrag.

(6) Wenn eine harmonisierte Norm den Anforderungen genügt, die sie abdecken soll und die in dem entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle einer solchen harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere Mittel nach Maßgabe der Bedingungen in dem entsprechenden Harmonisierungsrechtsakt der Union.

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