Artikel 11 VO (EU) 2012/1025

Formelle Einwände gegen harmonisierte Normen

(1) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder europäische Norm, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurde, den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, so hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen. Die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder des durch jene Verordnung eingesetzten Ausschusses oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors,

a)
die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen oder mit Einschränkungen zu veröffentlichen und
b)
die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.

(2) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die harmonisierten Normen und europäischen Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurden und Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.

(3) Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation über jede nach Absatz 1 getroffene Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der harmonisierten Normen oder der betreffenden europäischen Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurden.

(4) Die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst.

(5) Die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst.

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