Artikel 11 VO (EU) 2012/1025
Formelle Einwände gegen harmonisierte Normen
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen, und die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors,
- a)
- die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen;
- b)
- die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.
(2) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die harmonisierten Normen, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.
(3) Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation von der in Absatz 1 genannten Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst.
(5) Die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst.
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