Artikel 12 VO (EU) 2012/1025

Notifizierung der Organisationen der Interessenträger

Die Kommission richtet ein Notifizierungssystem für alle Interessenträger einschließlich der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, ein, um zweckmäßige Konsultation und Marktrelevanz zu gewährleisten, bevor

a)
das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung nach Artikel 8 Absatz 1 verabschiedet wird;
b)
die Normungsaufträge nach Artikel 10 verabschiedet werden;
c)
Entscheidungen über formelle Einwände gegen harmonisierte Normen nach Artikel 11 Absatz 1 getroffen werden;
d)
eine Entscheidung über die Identifizierung von technischen IKT-Spezifikationen nach Artikel 13 getroffen wird;
e)
die in Artikel 20 genannten delegierten Rechtsakte erlassen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.