Artikel 13 VO (EU) 2012/1025

Identifizierung referenzierbarer technischer IKT-Spezifikationen

(1) Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag eines Mitgliedstaats hin oder auf eigene Initiative entscheiden, technische IKT-Spezifikationen zu identifizieren, bei denen es sich nicht um nationale, europäische oder internationale Normen handelt, die jedoch die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen und auf die hauptsächlich zur Herbeiführung der Interoperabilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann.

(2) Wenn eine gemäß Absatz 1 identifizierten technische IKT-Spezifikation geändert oder zurückgezogen wird oder den Anforderungen des Anhangs II nicht mehr genügt, kann die Kommission entweder auf den Vorschlag eines Mitgliedstaats hin oder auf eigene Initiative entscheiden, die geänderte technische IKT-Spezifikation zu identifizieren oder die Identifizierung zurückzuziehen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen sind zu treffen nach Konsultation der europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung, der europäische Normungsorganisationen, Mitgliedstaaten und einschlägige Interessenträger angehören, sowie nach Konsultation des durch die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors, soweit ein solcher Ausschuss nicht besteht.

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