Artikel 2 VO (EU) 2012/1026

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)
„Bestand von gemeinsamem Interesse” einen Fischbestand, der durch seine geografische Verteilung sowohl der Union als auch Drittländern zugänglich ist und dessen Bewirtschaftung die Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und der Union in bilateralem oder multilateralem Rahmen erfordert;
b)
„vergesellschaftete Arten” alle zu demselben Ökosystem wie der Bestand von gemeinsamem Interesse gehörenden Fischarten, die sich von diesem Bestand ernähren, ihm als Nahrung dienen, mit ihm um Nahrung und Lebensraum konkurrieren oder mit ihm im selben Fanggebiet vorkommen und im Rahmen derselben Fischerei oder derselben Fischereien befischt oder zufällig gefangen werden;
c)
„regionale Fischereiorganisation” oder „RFO” eine subregionale, regionale oder ähnliche Organisation, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die lebenden Meeresressourcen zu ergreifen, die durch ihr Gründungsübereinkommen oder ihre Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind;
d)
„Einfuhr” das Verbringen von Fisch oder Fischereierzeugnissen in das Gebiet der Union, einschließlich zu Umladungszwecken in Häfen in diesem Gebiet;
e)
„Umladung” das Verladen aller oder bestimmter Fische oder Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug;
f)
„nicht nachhaltig bewirtschaftet” den Zustand, in dem der Bestand nicht dauerhaft auf oder über einem Stand erhalten wird, der den höchstmöglichen Dauerertrag erbringen kann, oder — falls sich dieser Stand nicht schätzen lässt — in dem der Bestand nicht dauerhaft innerhalb sicherer biologischer Grenzen erhalten wird; das Bestandsniveau, ab dem der Bestand nicht nachhaltig bewirtschaftet ist, ist anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu bestimmen;
g)
„sichere biologische Grenzen” die Grenzen der Bestandsgröße, innerhalb derer der Bestand sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder auffüllen kann und zugleich eine Fangtätigkeit mit hohem Ertrag ermöglicht;
h)
„Land” ein Drittland, einschließlich der Gebiete mit Selbstverwaltungsstatus und mit Kompetenzen auf dem Gebiet der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen.

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