Artikel 1 VO (EU) 2012/1026
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung legt einen Rahmen fest für die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf die Fischereiaktivitäten und -regeln von Drittländern zu dem Zweck, die langfristige Erhaltung der Bestände, die für die Union und die betreffenden Drittländer von gemeinsamem Interesse sind, sicherzustellen.
(2) Die gemäß dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen können in allen Fällen Anwendung finden, in denen eine Zusammenarbeit zwischen Drittländern und der Union zur gemeinsamen Bewirtschaftung der Bestände von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, auch wenn diese Zusammenarbeit über eine RFO oder eine ähnliche Einrichtung erfolgt.
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