Präambel VO (EU) 2012/1026
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 erfordert die Bewirtschaftung von bestimmten aufgeteilten und gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit wandernder Fische die Zusammenarbeit aller Länder, in deren Gewässern die Bestände vorkommen (Küstenstaaten) und der Länder, deren Fangflotten diese Bestände befischen (Fischereistaaten). Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (nachfolgend „RFO” ) erfolgen oder, wenn keine RFO für den betreffenden Bestand zuständig sind, mittels Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den an der jeweiligen Fischerei interessierten Ländern.
- (2)
- Wenn ein Drittland mit einem Interesse an der Befischung eines Fischbestandes von gemeinsamem Interesse für das betreffende Land und die Union ohne angemessene Rücksicht auf bestehende Fischereistrukturen oder die Rechte, Pflichten und Interessen anderer Länder und der Union Fangtätigkeiten gestattet, die die nachhaltige Entwicklung dieses Bestands gefährden, und bei dessen Bewirtschaftung nicht mit anderen Ländern und der Union zusammenarbeitet, sollten spezielle Maßnahmen verabschiedet werden, um dieses Land anzuregen, zur Erhaltung dieses Bestandes beizutragen.
- (3)
- Fischbestände sollten als nicht nachhaltig bewirtschaftet gelten, wenn sie nicht dauerhaft auf oder über einem Stand erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag erbringen kann, oder — falls sich dieser Stand nicht schätzen lässt — wenn sie nicht dauerhaft innerhalb sicherer biologischer Grenzen erhalten werden.
- (4)
- Es ist notwendig, die Umstände festzulegen, unter denen ein Land als ein Land angesehen werden kann, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt und somit unter die Maßnahmen dieser Verordnung fällt, einschließlich eines Verfahrens, das den betroffenen Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bietet.
- (5)
- Darüber hinaus ist es notwendig, die Arten von Maßnahmen zu definieren, die gegenüber Ländern ergriffen werden können, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen, und allgemeine Bestimmungen für die Verabschiedung derartiger Maßnahmen festzulegen, damit diese auf objektiven Kriterien beruhen und angemessen, kosteneffizient und mit dem Völkerrecht, insbesondere mit dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, vereinbar sind.
- (6)
- Die genannten Maßnahmen sollten auf die Beseitigung der Anreize zur Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse für Länder abzielen, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen. Dies kann unter anderem erreicht werden, indem die Einfuhr von Fischerzeugnissen beschränkt wird, die von Fischereifahrzeugen gefangen wurden, die unter der Aufsicht des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, einen Bestand von gemeinsamem Interesse befischen, indem der Zugang zu den Häfen für solche Fischereifahrzeuge eingeschränkt wird oder indem verhindert wird, dass Fischereifahrzeuge oder Fischereiausrüstungen der Union zur Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse unter der Aufsicht des Landes eingesetzt werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.
- (7)
- Um sicherzustellen, dass Maßnahmen der Union zur Erhaltung der Fischbestände wirksam und einheitlich sind, ist es von Bedeutung, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei(3) genannten Maßnahmen berücksichtigt werden.
- (8)
- Damit sichergestellt ist, dass aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffene Maßnahmen umweltverträglich, wirkungsvoll und verhältnismäßig sind und mit den internationalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen, muss vor deren Verabschiedung eine Bewertung ihrer absehbaren ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen stattfinden.
- (9)
- Wenn Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffen worden sind, keine Wirkung erzielen und dieses Land weiterhin als ein Land angesehen wird, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, können zusätzliche Maßnahmen gemäß dieser Verordnung verabschiedet werden.
- (10)
- Die aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffenen Maßnahmen sollten keine Anwendung mehr finden, sobald das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die für seinen Beitrag zur Erhaltung des Bestands von gemeinsamem Interesse notwendigen Vorkehrungen getroffen hat.
- (11)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Einstufung als Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, das Ergreifen von Maßnahmen gegenüber einem solchen Land und die Entscheidung darüber, dass solche Maßnahmen keine Anwendung mehr finden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(4), ausgeübt werden.
- (12)
- Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Aufhebung von im Sinne dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 112.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. September 2012.
- (3)
ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
- (4)
ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.