Artikel 4 VO (EU) 2012/1026
Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die folgenden Maßnahmen gegenüber einem Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, erlassen:
- a)
- dieses Land als Land ausweisen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt;
- b)
- gegebenenfalls spezifische Fischereifahrzeuge oder Flotten dieses Landes, für die bestimmte Maßnahmen gelten, ausweisen;
- c)
- Mengenbeschränkungen bezüglich der Einfuhren von Fisch aus dem Bestand von gemeinsamem Interesse, der unter der Aufsicht dieses Landes gefangen wurde, und bezüglich der Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem Fisch, festlegen;
- d)
- Mengenbeschränkungen der Einfuhren von Fisch vergesellschafteter Arten und von Fischereierzeugnissen aus oder mit entsprechendem Fisch, der bei der Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse unter der Aufsicht dieses Landes mitgefangen wurde, festlegen; beim Erlass dieser Maßnahme bestimmt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welche Arten und welche entsprechenden Fänge unter die Maßnahme fallen;
- e)
- Einschränkungen festlegen für die Nutzung der Häfen der Union durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Landes, die den Bestand von gemeinsamem Interesse und/oder vergesellschaftete Arten befischen, sowie durch Fischereifahrzeuge, die Fische und Fischereierzeugnisse aus diesem Bestand und/oder vergesellschaftete Arten, welche entweder von Fischereifahrzeugen unter der Flagge dieses Landes oder von in diesem Land zugelassenen Fischereifahrzeugen unter anderer Flagge gefangen wurden, befördern; derartige Einschränkungen gelten nicht in Fällen höherer Gewalt oder bei Notfällen im Sinne des Artikels 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen;
- f)
- Wirtschaftsbeteiligten aus der Union den Erwerb eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge dieses Landes führt, untersagen;
- g)
- die Umflaggung eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf die Flagge dieses Landes untersagen;
- h)
- den Mitgliedstaaten die Genehmigung des Abschlusses von Charterverträgen, aufgrund derer Wirtschaftsbeteiligte aus der Union ihre Fischereifahrzeuge an Wirtschaftsbeteiligte dieses Landes vermieten, untersagen;
- i)
- die Ausfuhr von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen, oder von für die Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse benötigten Fischereiausrüstungen und Vorräten in dieses Land untersagen;
- j)
- private Handelsabsprachen zwischen Wirtschaftsbeteiligten aus der Union und diesem Land, die es einem die Flagge eines Mitgliedstaats führenden Fischereifahrzeug ermöglichen, die Fangmöglichkeiten dieses Landes zu nutzen, untersagen;
- k)
- gemeinsame Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, und Fischereifahrzeugen, die die Flagge dieses Landes führen, untersagen.
(2) Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.
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