Artikel 5 VO (EU) 2012/1026

Allgemeine Anforderungen an die gemäß dieser Verordnung verabschiedeten Maßnahmen

(1) Für die in Artikel 4 genannten Maßnahmen gilt Folgendes:

a)
Sie stehen im Zusammenhang mit der Erhaltung eines Bestands von gemeinsamem Interesse;
b)
sie gelten in Verbindung mit Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union für die betreffenden Arten oder Beschränkungen von Verarbeitung oder Verbrauch in der Union von Fisch und Fischereierzeugnissen aus oder mit den Arten, für die Maßnahmen ergriffen wurden;
c)
sie sind den verfolgten Zielen angemessen und mit den Verpflichtungen vereinbar, die sich aus internationalen Übereinkommen, bei denen die Union Vertragspartei ist, und aus anderen maßgeblichen Völkerrechtsnormen ergeben.

(2) Die in Artikel 4 genannten Maßnahmen müssen die bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 getroffenen Maßnahmen berücksichtigen.

(3) Die in Artikel 4 genannten Maßnahmen dürfen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichen Voraussetzungen oder einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.

(4) Bei der Verabschiedung der in Artikel 4 genannten Maßnahmen bewertet die Kommission die kurzfristigen und langfristigen ökologischen, handelsbezogenen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie den mit der Umsetzung verbundenen Verwaltungsaufwand, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen umweltverträglich, wirkungsvoll und verhältnismäßig sind und mit den internationalen Rechtsvorschriften in Einklang stehen.

(5) Die in Artikel 4 genannten Maßnahmen sehen eine geeignete Regelung zu ihrer Durchsetzung durch die zuständigen Behörden vor.

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