Artikel 7 VO (EU) 2012/1026

Geltungsdauer der Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

(1) Die Anwendbarkeit der in Artikel 4 genannten Maßnahmen endet, wenn das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die notwendigen geeigneten Abhilfemaßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Bestands von gemeinsamem Interesse trifft, und diese Abhilfemaßnahmen:

a)
entweder autonom getroffen oder anlässlich von Konsultationen mit der Union und gegebenenfalls anderen betroffenen Ländern vereinbart wurden und
b)
sich nicht nachteilig auf die Wirksamkeit der Maßnahmen auswirken, die die Union autonom oder in Zusammenarbeit mit anderen Ländern zur Erhaltung der betreffenden Fischbestände getroffen hat.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die feststellen, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, und die gegebenenfalls vorsehen, dass die gemäß Artikel 4 gegenüber dem betroffenen Land getroffenen Maßnahmen keine Anwendung mehr finden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen oder sozialen Problemen erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Verfahren, mit denen beschlossen wird, dass die gemäß Artikel 4 erlassenen Maßnahmen keine Anwendung mehr finden.

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