Artikel 8 VO (EU) 2012/1026

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

(4) Die Ergebnisse der in Artikel 5 Absatz 4 genannten Bewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß dem in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Verfahren zusammen mit den darin genannten Dokumenten verfügbar gemacht.

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