Artikel 1 VO (EU) 2012/1039
(1) Auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern sowie Bauelementen oder Bauteilen dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon, die derzeit unter den KN-Codes ex76151010, ex76151090, ex76169910 und ex76169990 (TARIC-Codes 7615101010, 7615109010, 7616991091, 7616999001 und 7616999091) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Endgültiger Zoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Zhejiang Flyhigh Metal Products Co., Ltd. | 12,6 % | B272 |
Metal Group Co. Ltd. | 56,2 % | B273 |
Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd. | 14,9 % | B279 |
Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd. | 14,9 % | B280 |
In den Anhang aufgeführte Unternehmen | 21,2 % | |
Alle übrigen Unternehmen | 61,4 % | B999 |
(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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