Präambel VO (EU) 2012/1039

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission ( „Kommission” ) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Vorläufige Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 402/2012(2) ( „vorläufige Verordnung” ) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” oder „betroffenes Land” ) ein.
(2)
Das Verfahren wurde am 12. August 2011(3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der vom International Association of Aluminium Radiator Manufacturers Limited Liability Consortium (AIRAL S.c.r.l — „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Unionsproduktion von Aluminiumheizkörpern entfällt.
(3)
Wie in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 ( „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZ ( „Bezugszeitraum” ).
1.2.
Weiteres Verfahren
(4)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls beschlossen worden war ( „vorläufige Unterrichtung” ), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.
(5)
Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.
(6)
Wie bereits in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erwähnt, beantragte eine Gruppe verbundener ausführender Hersteller eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Da die Prüfung dieser Anträge im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung eine zu große Belastung dargestellt hätte, wurde sie auf die Phase der endgültigen Sachaufklärung verschoben. Es wurde entschieden, der Sira-Gruppe die von ihr beantragte individuelle Ermittlung zu gewähren. Was ihre Geschäftstätigkeit in der VR China betrifft, so besteht die Sira-Gruppe aus Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd. und Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd.
(7)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in der VR China sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte ( „endgültige Unterrichtung” ). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(8)
Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(9)
Wie in Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware um Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon ( „betroffene Ware” ). Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex76151010, ex76151090, ex76169910 und ex76169990 eingereiht.
(10)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen brachte eine Partei vor, Stahlheizkörper seien mit der betroffenen Ware und mit der gleichartigen Ware austauschbar; und sie bat die Kommission, die Entwicklungstendenzen auf dem Markt für Stahlheizkörper zu analysieren und zu berücksichtigen und sie insbesondere mit dem Markt für Aluminiumheizkörper zu vergleichen.
(11)
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass Aluminiumheizkörper andere technische Eigenschaften aufweisen, insbesondere was den wesentlichen Rohstoff (Stahl im einen Fall und Aluminium im anderen), das Gewicht, die Wärmeträgheit und die Wärmeleitfähigkeit betrifft. Zudem enthielten die eingeholten Informationen keinen Hinweis darauf, dass die beiden Waren in direktem Wettbewerb miteinander stünden und austauschbar seien. Im Übrigen legte die Partei kein Beweismaterial zur Untermauerung ihrer Behauptungen vor. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(12)
Da weder zur betroffenen Ware noch zur gleichartigen Ware weitere Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 15 und 23 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
DUMPING
3.1.
Marktwirtschaftsbehandlung ( „MWB” ) und Individuelle Behandlung ( „IB” )
3.1.1.
Vorbemerkung
(13)
Wie bereits in Erwägungsgrund 6 erwähnt, wurde beschlossen, der Sira-Gruppe eine individuelle Ermittlung zu gewähren. Im Hinblick auf ihre Geschäftstätigkeit in der VR China besteht die Sira-Gruppe aus Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd. und Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd. Die Sira-Gruppe beantragte auch eine Marktwirtschaftsbehandlung bzw. eine individuelle Behandlung.
3.1.2.
MWB
(14)
Bekanntlich hatte, wie in den Erwägungsgründen 30 und 31 der vorläufigen Verordnung erwähnt, keine der in die Stichprobe einbezogenen Parteien eine MWB beantragt.
(15)
Wie in Erwägungsgrund 13 ausgeführt, stellte die Sira-Gruppe, der nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eine individuelle Ermittlung zugestanden worden war, einen Antrag auf MWB und reichte für die beiden an Herstellung und Vermarktung der betroffenen Ware beteiligten Unternehmen MWB-Antragsformulare ein.
(16)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird im Fall von Einfuhren mit Ursprung in der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
(17)
Die von den beiden zur Sira-Gruppe gehörenden Unternehmen in den MWB-Antragsformularen übermittelten Informationen wurden mit der gebotenen Sorgfalt analysiert und weitere Informationen wurden eingeholt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurde es nicht für erforderlich erachtet, einen Kontrollbesuch bei den Unternehmen durchzuführen.
(18)
Die MWB-Untersuchung ergab, dass die Sira-Gruppe die Anforderungen des ersten Kriteriums nicht erfüllte, da Entscheidungen über den Hauptrohstoff (Aluminium) nicht frei von staatlicher Einflussnahme waren. Die Kosten von Aluminium machen rund 70 % der Produktionskosten der betroffenen Ware aus. Den Untersuchungsergebnissen zufolgte kauften beide Hersteller der Sira-Gruppe das für die Herstellung der betroffenen Ware verwendete Aluminium auf dem chinesischen Inlandsmarkt. Die Preise stützen sich auf die Aluminium-Notierung an der staatlich kontrollierten Börse „Shanghai Non-ferrous Metal Exchange market” ( „Börse” oder „SHFE” ). Die SHFE ist eine geschlossene Börse nur für in der VR China registrierte Unternehmen und chinesische Bürger und wird vom staatlichen Regulierungsorgan (Securities Regulatory Commission) kontrolliert. Mehrere Regelungen zur Arbeitsweise der Börse sorgen dafür, dass die Kursschwankungen gering und die Preise an der SHFE niedrig bleiben: Die täglichen Preisschwankungen sind auf 4 % über oder unter dem Tagesendwert des vorangegangenen Handelstages begrenzt, die Handelsfrequenz ist gering (gehandelt wird nur bis zum 15. Tag eines jeden Monats), Termingeschäfte werden nur mit Laufzeiten von höchstens 12 Monaten abgeschlossen und Transaktionsgebühren sind sowohl an die Börse als auch an die Makler zu entrichten.
(19)
Bei Transaktionen an der SHFE können die physischen Lieferungen zudem nur in einem zugelassenen Lager innerhalb der VR China erfolgen, wohingegen die Auslieferung für Terminkontrakte internationaler Börsen weltweit erfolgen kann. Da die SHFE außerdem eine Plattform ausschließlich für den physischen Handel ist (es werden keine Derivate verkauft), ist der chinesische Aluminiummarkt vollständig abgeschottet. Folglich ist eine Arbitrage mit der weltweiten Referenzbörse London Metals Exchange ( „LME” ) oder anderen Märkten praktisch nicht möglich, und die Börse arbeitet isoliert von den anderen Weltmärkten. Ein Ausgleich zwischen diesen Märkten kann somit nicht stattfinden. Die Aluminiumpreisnotierung an der LME war im UZ im Monatsdurchschnitt 14 % höher als an der SHFE.
(20)
Der Staat greift auch in die Preisbildungsmechanismen an der SHFE ein, indem er zum einen als Verkäufer von Primäraluminium und zum anderen durch das State Reserve Bureau und andere staatliche Organe auch als Käufer auftritt. Zudem bedient sich der Staat der SHFE-Regeln, die vom staatlichen Regulierungsorgan China Securities Regulatory Commission ( „CSRC” ) genehmigt wurden, um Tagespreisgrenzen festzulegen.
(21)
Ferner ergab die Untersuchung, dass das zur Ausfuhr bestimmte Primäraluminium einer Umsatzsteuer von 17 % unterliegt, die bei der Ausfuhr nicht erstattet wird, wohingegen die Umsatzsteuer auf Aluminium, das auf dem Inlandsmarkt verkauft wird, und auf Fertigwaren zu 13 % erstattet wird. Das zur Ausfuhr bestimmte Primäraluminium unterliegt außerdem einer Ausfuhrsteuer von 17 %. Als Folge davon wird der weitaus größte Teil der Primäraluminium-Produktion auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft, was den Inlandspreis für Primäraluminium drückt und den in der VR China ansässigen Herstellern von Aluminiumheizkörpern einen wichtigen Kostenvorteil verschafft. Des Weiteren nahm der chinesische Staat im UZ Einfluss auf den Markt, indem er den Einfuhrzoll von 5 % auf Metalle während der Finanzkrise aufhob.
(22)
Eine weitere Verzerrung durch den chinesischen Staat entsteht durch die Markteingriffe des State Reserves Bureau ( „SRB” ), das der National Development Reform Commission ( „NDRC” ) angehört. Ende 2008 und Anfang 2009 begann das SRB damit, Lagerbestände von Primäraluminium bei Verhüttungsbetrieben anzukaufen. Es handelte sich dabei um ein Konjunkturprogramm, mit dem die Auswirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise, die zu einem Nachfrageeinbruch führte, begrenzt werden sollten. Diese staatlich gestützten Ankäufe absorbierten im März und April 2009 den Großteil der inländischen Lagerbestände und führten zu einem Preisauftrieb in der ersten Hälfte des Jahres 2009. Das SRB verkaufte Primäraluminium in seiner Rohform dann wieder an den Markt zurück; so versteigerte es Anfang November 2010 laut Bloomberg 96000 Tonnen(4). Die Nachrichtenagentur Xinhua berichtete im Dezember 2008 über die Einlagerungsmaßnahmen und erläuterte, es sei geplant, als Preisstützungsmaßnahme 300000 Tonnen Aluminium zu Preisen anzukaufen, die um 10 % über dem Marktpreis lagen(5). Der Einlagerungsplan des SRB sah vor, Aluminium bei mehreren chinesischen Verhüttungsbetrieben zu kaufen, etwa die Hälfte sollte allerdings bei der Aluminium Corporation of China Ltd. eingekauft werden. Darüber hinaus erklärte der für die NDRC zuständige Minister, weitere Teile des Konjunkturprogramms umfassten eine Lockerung der Ausfuhrkontrollen, Subventionen für Strom, eine Ermäßigung der Strompreise und die Anhebung von Darlehensobergrenzen. Den Berichten zufolge wirkte sich das Programm unmittelbar auf die Preise aus. Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass der chinesische Staat eine maßgebliche Rolle bei der Festsetzung der Preise für Primäraluminium spielt und in den Markt eingreift.
(23)
Dass die beschriebene erhebliche staatliche Einflussnahme ganz eindeutig gezielt ist, wird unter anderem durch den 12. Fünfjahres-Entwicklungsplan für Aluminium (2011-2015) belegt, in dem die Regierung der VR China ausdrücklich ihre Absicht erklärt, „Steuer- und Ausfuhrsteuerermäßigungen und andere wirtschaftspolitische Hebel anzupassen und den Gesamtumfang der Expansion sowie die Ausfuhren von Primärerzeugnissen streng zu kontrollieren.” Mit diesem Plan wird die Politik des vorangegangenen Aluminiumplans fortgeführt. Im Übrigen werden diese Pläne seit vielen Jahren umgesetzt, und auch im UZ liefen, wie oben dargelegt, mehrere Umsetzungsmaßnahmen.
(24)
Somit wirken sich die vielfachen durch den Staat verursachten Verzerrungen der chinesischen Primäraluminium-Preise auf die Rohstoffpreise aus. Hinzu kommt, dass die Hersteller durch diese Verzerrungen begünstigt werden, denn sie kaufen in der Regel am chinesischen Markt bei lokalen Anbietern ein und verwenden dabei die chinesischen Spotmarkt-Preise (oder SHFE-Preise) als Vergleichswert. Diese Preise lagen im UZ um rund 15 % unter den Weltmarktpreisen. Theoretisch können die chinesischen Unternehmen auch bestimmte Mengen zu LME-Preisen beziehen, falls die Preise am chinesischen Markt aufgrund der staatlichen Eingriffe darüber liegen — während es umgekehrt für nichtchinesische Wirtschaftsbeteiligte nicht möglich ist, sich zu günstigen Preisen auf dem chinesischen Markt einzudecken.
(25)
Aus der Prüfung der Fragebogenantworten sowohl von Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd. als auch von Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd. geht hervor, dass beide Unternehmen im UZ ihre Primäraluminiumerzeugnisse zu Preisen einkauften, die an den SHFE-Preis gekoppelt waren, und dass ihre Einkaufspreise über einen längeren Zeitraum hinweg dem SHFE-Index gefolgt waren.
(26)
Zudem erbrachte die Untersuchung, dass eines der beiden betroffenen Unternehmen in den Genuss der Körperschaftsteuerermäßigung im Rahmen des „two free/three half” -Programms kam. Nach diesem Steuerermäßigungssystem des chinesischen Staates zahlt ein Unternehmen, sobald es einen Gewinn erwirtschaftet, zwei Jahre lang keine Körperschaftsteuer und anschließend drei Jahre lang nur den halben Steuersatz. Solche Verzerrungen gehen als negative Kosten in die Gewinn- und Verlustrechung ein und bewirken eine Rentabilitätssteigerung.
(27)
Unter diesen Umständen konnte keines der Unternehmen nachweisen, dass seine Geschäftsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Einkauf von Rohstoffen ohne nennenswerte Staatseingriffe getroffen werden und dass die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen. Mithin konnten sie nicht nachweisen, dass sie das erste Kriterium erfüllten.
(28)
In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen zum ersten Kriterium gelangte die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu der Auffassung, dass der Sira-Gruppe eine MWB verweigert werden sollte.
(29)
Angesichts dieser Sachlage wurden die übrigen Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung nicht weiter analysiert.
(30)
Die Kommission unterrichtete die betroffene Gruppe verbundener Unternehmen in der VR China und den Antragsteller offiziell über die MWB-Feststellungen. Sie erhielten Gelegenheit, ihre Standpunkte schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen, falls besondere Gründe dafür sprachen.
(31)
Nach der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen nahm die Sira-Gruppe dazu Stellung. Da die Sira-Gruppe ihre Stellungnahme jedoch als ihrer Natur nach vertraulich einstufte, behandelte die Kommission die darin angesprochenen Fragen auf bilateraler Basis im Wege einer besonderen Mitteilung zur Unterrichtung. Die Stellungnahme änderte nichts an den Feststellungen in Bezug auf das erste Kriterium.
(32)
Aus den dargelegten Gründen und da keine sonstigen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 30 und 31 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.1.3.
IB
(33)
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Zur besseren Übersicht wurden diese Kriterien in Erwägungsgrund 32 der vorläufigen Verordnung kurz zusammengefasst.
(34)
Beide verbundenen ausführenden Hersteller der Sira-Gruppe beantragten eine IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde. Diese Anträge wurden geprüft. Die Untersuchung ergab, dass die Unternehmen alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten.
(35)
Der Sira-Gruppe wurde daher eine IB gewährt.
(36)
Am 28. Juli 2011 nahm das Streitbeilegungsgremium ( „DSB” ) der WTO in der Rechtssache „Europäische Gemeinschaften — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China” einen Bericht des Berufungsgremiums und einen Panelbericht in der durch den Bericht des Berufungsgremiums geänderten Fassung(6) ( „Berichte” ) an.
(37)
In den Berichten wurde unter anderem festgestellt, dass Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung mit den Artikeln 6.10, 9.2 und 18.4 des WTO-Antidumpingübereinkommens und mit Artikel XVI Absatz 4 des WTO-Übereinkommens unvereinbar ist. Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung besagt, dass für einzelne ausführende Hersteller in Ländern ohne Marktwirtschaft, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung zugestanden wird, ein landesweiter Zollsatz gilt, es sei denn, diese Ausführer können nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen ( „DSB-Feststellung zu Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung” ).
(38)
Alle ausführenden Hersteller in der VR China, die der Ansicht sind, diese Verordnung sollte im Lichte der in den Berichten festgehaltenen Rechtsauslegung von Artikel 9 Absatz 5 überprüft werden, werden aufgefordert, eine Überprüfung aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen(7) ( „WTO-Ermächtigungsverordnung” ) zu beantragen
(39)
Je nach Überprüfungsergebnis kann das zuständige Organ der Union die überprüften Maßnahmen aufheben, ändern oder aufrechterhalten. Parteien, die eine Überprüfung beantragen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass eine Änderung der geltenden Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse gegebenenfalls erforderlich wird, dazu führen kann, dass die Maßnahmen in ihrer Höhe nach unten, aber auch nach oben korrigiert werden.
(40)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Gewährung einer IB eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 32 bis 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.2.
Vergleichsland
(41)
Da zur Wahl des Vergleichslandes keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 35 bis 41 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.3.
Normalwert
(42)
Zur Ermittlung des Normalwerts für die Sira-Gruppe wurde erneut die Methodik angewandt, die in den Erwägungsgründen 42 bis 46 der vorläufigen Verordnung beschrieben wurde. Da zum Normalwert keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 42 bis 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.4.
Ausfuhrpreis
(43)
Da die Sira-Gruppe ihre Ausfuhren zu Verrechnungspreisen tätigte, die als unzuverlässig erachtet wurden, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung berechnet. Die Ausfuhrpreise wurden somit anhand der den ersten unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise berechnet, wobei Kosten und Gewinne in gebührender Weise abgezogen wurden, um den Ausfuhrpreis auf die Stufe ab Werk zu bringen. Beim Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Käufer in der Union wurden Berichtigungen zur Berücksichtigung aller zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten (einschließlich Zölle und Abgaben) sowie einer angemessenen Spanne für VVG-Kosten und Gewinne vorgenommen. Dabei wurde die von dem mitarbeitenden unabhängigen Einführer der betroffenen Ware erzielte Gewinnspanne herangezogen, da die tatsächliche Gewinnspanne des verbundenen Einführers aufgrund der Beziehung zwischen diesem Einführer und dem ausführenden Hersteller als unzuverlässig eingestuft wurde.
(44)
Was die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer betrifft, so wird, da keine Stellungnahmen zum Ausfuhrpreis eingingen, Erwägungsgrund 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.5.
Vergleich
(45)
Zum Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis gingen einige Stellungnahmen ein.
(46)
Das Unternehmen Metal Group Ltd. beanstandete den vorgenommenen Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis, der wegen der angewandten Vergleichsmethode nicht gerecht sei; das Unternehmen brachte vor, es bestünden Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften.
(47)
Was den vorgenommenen Vergleich betrifft, so schlug Metal Group Ltd. eine alternative Methode vor, die einfach auf dem Gewicht basieren würde. Diese Methode wurde zurückgewiesen, da sie andere wichtige Elemente (z. B. Leistung) unberücksichtigt lässt, die beim Warentypvergleichssystem eingeschlossen sind, so dass dieses eine bessere Vergleichbarkeit gewährleistet.
(48)
Was die angeblichen materiellen Unterschiede betrifft, so stützte sich Metal Group Ltd. auf drei Vorbringen, die nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen vorgelegt wurden. Keines dieser drei Vorbringen war in der Fragebogenantwort erwähnt worden (im Fragebogen war ausdrücklich nach Vorbringen dieser Art gefragt worden). Auch bei dem Kontrollbesuch wurden diese Vorbringen nicht zur Sprache gebracht; dies hätte dem Untersuchungsteam Gelegenheit gegeben, ihre Gültigkeit und ihre Bedeutung zu überprüfen.
(49)
Das erste Vorbringen betraf die Art der bei der Herstellung verwendeten Aluminiumlegierung. Die Standardlegierung in China unterscheide sich von der in der Union verwendeten Legierung mit derselben Bezeichnung. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Legierungen natürlich nicht identisch sind, es wurden indessen keine Beweise dafür vorgelegt, dass Kostenunterschiede bestünden.
(50)
Das zweite Vorbringen betraf die Verwendung einer angeblich billigeren Variante von Beschichtungspulver. Auch hier wurden keine Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt; zudem ist festzuhalten, dass das betreffende für die Beschichtung verwendete Pulver einen so geringen Prozentsatz der gesamten Produktionskosten ausmachte, dass es keine nennenswerten Auswirkungen haben könnte.
(51)
Das dritte Vorbringen bezog sich darauf, dass das Unternehmen die Innenseite seiner Ware im Gegensatz zu der in der EU hergestellten Ware nicht mit einer Antikorrosionsbeschichtung versehe. Wie in den beiden vorangegangenen Punkten wurden auch hier keine Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt.
(52)
Angesichts dieser Sachlage wird das Vorbringen in Bezug auf Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zurückgewiesen.
(53)
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 48 bis 50 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.6.
Dumpingspannen
(54)
Die Dumpingspanne für die Sira-Gruppe, die nach der in Erwägungsgrund 51 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode berechnet wurde, wurde auf 23,0 % festgesetzt.
(55)
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 51 bis 54 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Gesamtproduktion der Union
(56)
Da zur Gesamtproduktion der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 55 bis 57 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.2.
Unionsverbrauch
(57)
Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 58 bis 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.3.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1.
Einfuhrpreise und Preisunterbietung
(58)
Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wandte eine Partei ein, die im UZ festgestellte Preisunterbietungsspanne von 6,1 % sei niedrig und hätte keine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben können.
(59)
Die von den chinesischen Ausführern praktizierte Preisunterbietung sollte jedoch im Lichte des von ihr ausgehenden Drucks auf den Unionsmarkt und ihrer Auswirkungen auf das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union gesehen werden. Der Untersuchung zufolge hinderte der Preisdruck aufgrund gedumpter Niedrigpreiseinfuhren den Wirtschaftszweig der Union insbesondere im UZ daran, seine Preise in einer Höhe festzusetzen, die es ihm ermöglicht hätte, kostendeckend zu produzieren und eine angemessene Gewinnspanne zu erzielen.
(60)
Die Untersuchung bestätigte das in Erwägungsgrund 65 der vorläufigen Verordnung genannte Ergebnis, dass die Preise der Einfuhren aus der VR China gedumpt waren und im Bezugszeitraum stets unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die ständige Preisunterbietung ermöglichte es den chinesischen Ausführern, ihre Verkaufsmenge und ihren Marktanteil insbesondere im UZ zu erhöhen. Die Untersuchung ergab darüber hinaus, dass der Preisunterschied bei bestimmten Typen von Heizkörpern erheblich größer war als die festgestellte durchschnittliche Preisunterbietung. Die negativen Auswirkungen der festgestellten Preisunterbietung auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union dürfen daher nicht unterschätzt werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(61)
Dieselbe Partei wiederholte ihr Vorbringen, die chinesischen Heizkörper seien von geringerer Qualität als die in der Union hergestellten und könnten daher keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht haben.
(62)
Dieses Vorbringen wurde allerdings nicht mit Belegen untermauert, und bei der Untersuchung traten keine Fakten zutage, die das Vorbringen gestützt hätten. Wie in Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, ergab die Untersuchung, dass die in der VR China hergestellten und aus diesem Land ausgeführten Aluminiumheizkörper und die in der Union von den Unionsherstellern hergestellten und verkauften Aluminiumheizkörper dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben. Überdies sind sie vollständig austauschbar und sehen insbesondere für die breite Bevölkerung identisch aus. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
(63)
Es sei darauf hingewiesen, dass die Preisunterbietungsspanne und die Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage eines ausführlichen Vergleichs von Warentypen aus der VR China und aus der Union ermittelt wurden. Somit werden etwaige Unterschiede zwischen den einzelnen Heizkörpertypen bei dem ausführlichen Preisvergleich berücksichtigt. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(64)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 62 bis 67 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(65)
Da zu den Vorbemerkungen keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 68 bis 71 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(66)
Da zu Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 72 bis 74 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(67)
Da zur Entwicklung der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 75 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.3.
Wachstum
(68)
Da zum Wachstum keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.4.
Beschäftigung
(69)
Da zur Beschäftigung keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 77 und 78 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.5.
Durchschnittliche Stückpreise in der Union und Produktionskosten
(70)
Da zu den durchschnittlichen Stückpreisen in der Union und den Produktionskosten keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 79 und 80 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.6.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(71)
Da zu Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 81 bis 83 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.7.
Lagerbestände
(72)
Da zu den Lagerbeständen keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 84 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.8.
Höhe der derzeitigen Dumpingspanne
(73)
Da zur Höhe der derzeitigen Dumpingspanne keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 85 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.4.9.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(74)
Die Untersuchung bestätigte, dass die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Folglich wird die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 86 bis 89 der vorläufigen Verordnung, derzufolge der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt, bestätigt.
5.
SCHADENSURSACHE
5.1.
Vorbemerkung
(75)
Da zu Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in diesem Erwägungsgrund bestätigt.
5.2.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(76)
Da zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 91 bis 95 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.3.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.3.1.
Einfuhren aus Drittländern
(77)
Da zu den Einfuhren aus Drittländern keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 96 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.3.2.
Wirtschaftskrise
(78)
Eine Partei vertrat die Auffassung, die Ursache einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei die Wirtschaftskrise im Wohnungsbausektor, insbesondere in bestimmten Mitgliedstaaten wie Spanien und Italien, die dieser Partei zufolge die Hauptabsatzmärkte für den Wirtschaftszweig der Union seien.
(79)
Die Untersuchung ergab indessen, dass der Wirtschaftszweig der Union auch große Mengen von Heizkörpern in anderen Mitgliedstaaten als Spanien und Italien verkaufte. Zudem geht der Markt für die betroffene Ware und die gleichartige Ware über den Wohnungsbausektor von Spanien und Italien hinaus. Aber selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wirtschaftskrise Auswirkungen auf den Unionsmarkt hatte, so wurden etwaige negative Folgen des konjunkturellen Abschwungs im Bezugszeitraum durch die Präsenz immer größerer Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China verschärft, die dazu führte, dass der Wirtschaftszweig der Union im UZ nicht von der allgemeinen konjunkturellen Belebung profitieren konnte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(80)
Da zur Wirtschaftskrise keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 97 bis 100 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.3.3.
Entwicklung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union
(81)
Es wurde vorgebracht, der Anstieg des Aluminiumpreises, der einen großen Teil der Kosten für die Herstellung der gleichartigen Ware ausmacht, sei die Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.
(82)
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auf einem Markt, auf dem faire Wettbewerbsbedingungen herrschen, die Preise in einer Höhe festgesetzt werden können, die die Kostendeckung und das Erzielen einer angemessenen Gewinnspanne ermöglicht. Wie in Erwägungsgrund 60 bestätigt, unterboten die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum die Preise des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich. Als die Kosten stiegen, konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise aufgrund des anhaltenden Preisdrucks nicht entsprechend anheben. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(83)
Da zur Entwicklung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 101 bis 103 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.3.4.
Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union
(84)
Eine Partei machte geltend, der Umfang und der Rückgang der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union hätten im Bezugszeitraum einen maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union gehabt.
(85)
Die Untersuchung ergab hingegen, dass die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zwar rückläufig waren, aber nach wie vor eine wichtige Rolle spielten: Auf sie entfielen im UZ 51 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union in der EU und 27 % seiner Gesamtproduktion. Somit gaben die Ausfuhrverkäufe, wie in Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit, Größenvorteile zu erzielen; mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verursacht haben. Entwicklung und Umfang der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union können den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China nicht aufheben. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.
(86)
Dieselbe Partei beantragte die Offenlegung der Zahlen und somit der Preise der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union, da in der vorläufigen Verordnung lediglich die Ausfuhrmengen veröffentlicht wurden. Diese Daten können indessen nicht offengelegt werden, da sie als vertraulich angesehen werden.
(87)
Da zur Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 104 bis 106 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.4.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(88)
Eine Partei brachte vor, die 2008 getroffene Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Union, seine Produktionskapazität auszubauen, sei in Verbindung mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage, die auch in den darauf folgenden Jahren noch geherrscht habe, die Hauptursache für den Rückgang der Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union und die negative Entwicklung seiner Rentabilität. Die Schädigung sei somit durch eine Reihe binnenwirtschaftlicher Faktoren wie die Wirtschaftskrise und die falschen Investitionsentscheidungen des Wirtschaftszweigs der Union verursacht worden.
(89)
Dem ist entgegenzuhalten, dass bei einer Schadensanalyse sämtliche Schadensfaktoren berücksichtigt werden, von denen Kapazitätsauslastung und Rentabilität nur zwei darstellen. Aus der Schadensuntersuchung ging insbesondere hervor, dass die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 16 % zurückging, während die Einfuhren aus der VR China im gleichen Zeitraum um 77 % zunahmen und ihr Marktanteil von 13 % auf 24 % stieg. Sogar im UZ, als der Verbrauch gegenüber 2009 anstieg, schrumpfte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union weiter. Abgesehen von der Verschlechterung anderer Schadensfaktoren wird die schwierige wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auch dadurch belegt, dass sich seine Lagerbestände im Bezugszeitraum beträchtlich erhöhten. Daher sollte der Anstieg der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2008 zusammen mit all diesen anderen Elementen analysiert werden, um ein vollständiges Bild zu erhalten.
(90)
Auch wenn die Wirtschaftskrise gewisse negative Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum beträchtlich zunahmen, wodurch die etwaigen negativen Folgen der Wirtschaftskrise im Bezugszeitraum verschärft wurden und der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert wurde, von der allgemeinen konjunkturellen Belebung im UZ zu profitieren.
(91)
Die Untersuchung ergab, dass der Verbrauch von 2009 bis zum UZ um 9 % zunahm, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich abnahm; sogar als sich die allgemeine wirtschaftliche Lage verbesserte, war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, sich zu erholen, da er ständig dem Druck durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China ausgesetzt war. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(92)
Da bezüglich der Schlussfolgerung zur Schadensursache keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 107 bis 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6.
UNIONSINTERESSE
(93)
Bei dieser Untersuchung arbeiteten keine Verwender mit, und im Anschluss an die Veröffentlichung der vorläufigen Feststellungen meldeten sich trotz aller Bemühungen keine Verwender.
(94)
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass Aluminiumheizkörper hauptsächlich von großen Bauunternehmen sowie Vertriebs- und Großhändlern eingekauft werden, die sie an Fachhandelsketten oder Einzelhandelsgeschäfte weiterverkaufen, wo sie dann von kleineren Bauunternehmen oder Endverwendern gekauft werden. Eine Bewertung der Auswirkungen, welche die Einführung endgültiger Zölle auf die betroffenen Parteien haben könnte, ergab, dass sogar ein möglicher Preisanstieg von 61 % (dies ist der höchste vorgeschlagene Antidumpingzoll) je eingeführtem Aluminiumheizkörperelement recht niedrig erscheint, da die betroffene Ware in der Regel im Rahmen großer Projekte verwendet wird, bei denen ihr Preis lediglich einen geringen Teil der Gesamtkosten für das Unternehmen ausmacht. Selbst wenn man vom schlimmsten Fall ausgeht, dürfte es somit möglich sein, den sich ergebenden Preisanstieg ohne Weiteres auf den nachgelagerten Stufen der Absatzkette aufzufangen.
(95)
Da zum Unionsinteresse keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 111 bis 118 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
7.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
7.1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(96)
Es wurde beanstandet, die für die Ermittlung des zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlichen Zollsatzes verwendete Gewinnspanne sei zu hoch. Die Spanne von 7,4 %, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Jahr 2008 erzielt hätten, sei außerordentlich und unrealistisch. Die Wirtschaftskrise, die den Markt in den Folgejahren getroffen habe, mache es unmöglich, so hohe Gewinne zu erzielen.
(97)
Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Gewinnspanne in der Untersuchung geprüft wurde; dabei wurde bestätigt, dass es sich um die Gewinnspanne handelte, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, also ohne schädigendes Dumping, erzielt wurde. Es kann zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass die Wirtschaftskrise keine Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte, aber die Menge der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China, welche die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, nahm während des gesamten Bezugszeitraums beständig zu, und dies zu Lasten der Preise und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union. Somit steht fest, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China etwaige Auswirkungen des wirtschaftlichen Abschwungs auf den Wirtschaftszweig der Union verschärft haben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(98)
Des Weiteren wurde eingewandt, die nach der Einfuhr anfallenden Kosten, die zur Berechnung der Preisunterbietungs- und der Schadensspanne herangezogen wurden (0,2 % einschließlich aller Kosten für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU, z. B. Bereitstellungskosten und Zollabfertigungsgebühr, jedoch ohne Einfuhrzoll), seien zu niedrig angesetzt worden. Dieser Partei zufolge sollten in den nach der Einfuhr anfallenden Kosten Bereitstellungskosten, Zollabfertigungsgebühr und Inlandsfrachtkosten in einer geschätzten Höhe von 3,5 % enthalten sein. Zur Berechnung von Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung wird der Preis frei Grenze der EU mit dem Ab-Werk-Preis der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union verglichen. Der Preis frei Grenze der EU muss alle Kosten enthalten, die für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU anfallen (d. h. Zollabfertigungsgebühr und Bereitstellungskosten), jedoch keinerlei Inlandsfrachtkosten, wie von der betreffenden Partei verlangt. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(99)
Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in den Erwägungsgründen 119 bis 123 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt.
7.2.
Form und Höhe der Zölle
(100)
Aus den genannten Gründen sollten daher nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, also nach der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, auf die Einfuhren der betroffenen Ware endgültige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Daraus ergibt sich, dass alle Zollsätze in Höhe der ermittelten Schadensspannen festgesetzt werden sollten.
(101)
Folgende endgültige Antidumpingzölle werden vorgeschlagen:
(102)
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zoll.
(103)
Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Bestimmungen in Anhang II dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.
(104)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(105)
Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen(8), und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird diese Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze gelten, aktualisiert.
(106)
Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz sowohl für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten als auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
(107)
Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte dafür gesorgt werden, dass der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gilt, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, da Artikel 11 Absatz 4 nicht anwendbar ist, wenn mit einer Stichprobe gearbeitet wurde.
7.3.
Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle
(108)
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 124 vom 11.5.2012, S. 17.

(3)

ABl. C 236 vom 12.8.2011, S. 18.

(4)

www.bloomberg.com

(5)

http://news.xinhuanet.com/english/2008-12/26/content_10564812.htm

(6)

WTO, Bericht des Berufungsgremiums, AB-2011-2, WT/DS397/AB/R vom 15. Juli 2011. WTO, Panelbericht, WT/DS397/R vom 29. September 2010. Die Berichte können von der WTO-Webseite heruntergeladen werden (http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds397_e.htm).

(7)

ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

(8)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro NERV-105, 08/020, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.

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