Artikel 1 VO (EU) 2012/1040

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt:

j)
die in dem Antrag Frankreichs vom 8. Juni 2012 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (Fanggerät-Kategorie TR 1) in der Nordsee (ICES-Gebiet IV) Seelachsfischerei betreiben;
k)
die in dem Antrag Frankreichs vom 8. Juni 2012 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (Fanggerät-Kategorie TR 1) westlich von Schottland (ICES-Gebiet VI) Fischerei auf Seelachs und bestimmte Tiefseearten betreiben;
l)
die in dem Antrag Frankreichs vom 8. Juni 2012 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die mit Langleinen (Fanggerät-Kategorie LL) westlich von Schottland (ICES-Gebiet VI) Seehechtfischerei betreiben.

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