Präambel VO (EU) 2012/1040

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Bewertung des Heringsbestands in der Irischen See für 2011 basierte lediglich auf einer Bewertung der voraussichtlichen Bestandsentwicklung und es wurde eine verringerte vorsorgliche zulässige Gesamtfangmenge (TAC) angenommen. Durch die anschließende 2012 erfolgte Festlegung von Richtwerten für diesen Bestand konnte das Bewertungsverfahren verbessert werden und es kann nun eine Fangprognose vorgelegt werden, die auf dem Konzept des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY) beruht. Der wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuss (STECF) wurde ersucht, zu einer rückwirkenden Erhöhung der Fangmöglichkeiten für diesen Bestand Stellung zu nehmen und die Auswirkungen einer solchen Erhöhung auf das wissenschaftliche Gutachten für 2013 zu erklären. Aufgrund der Analyse des STECF kann eine Erhöhung der für 2012 festgelegten Fangmöglichkeiten beschlossen werden, sofern die TAC für 2013 entsprechend überprüft wird, um eine fischereilichen Sterblichkeit auf MSY-Niveau beizubehalten. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen(1) sollte entsprechend geändert werden.
(2)
Frankreich hat Angaben zu den Kabeljaufängen für drei Fischereien vorgelegt, in denen drei Gruppen von Fischereifahrzeugen tätig sind, und zwar eine Gruppe von Grundschleppnetzfischern, die Seelachsfischerei in der Nordsee betreibt, eine Gruppe von Grundschleppnetzfischern, die Seelachsfischerei westlich von Schottland betreibt, sowie eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die mit Langleinen Seehechtfischerei westlich von Schottland betreibt. Auf der Grundlage dieser Angaben und der diesbezüglichen Bewertung des STECF kann festgestellt werden, dass die Kabeljaufänge — einschließlich der Rückwürfe — dieser drei Gruppen von Fischereifahrzeugen 1,5 % der Gesamtfänge für jede Gruppe von Fischereifahrzeugen in keinem dieser drei Gebiete überschritten haben. Unter Berücksichtigung der geltenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser Gruppen von Fischereifahrzeugen sowie der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, empfiehlt es sich ferner, die drei Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Anwendung der Aufwandsregelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen(2) auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008(3), die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen(4) sollten entsprechend geändert werden.
(3)
Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat im Oktober 2012 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Stintdorschbeständen in der Nordsee, im Skagerrak und im Kattegat veröffentlicht. Dem ICES-Gutachten zufolge sollten die Stintdorschfänge 2012 die Marke von 101000 t nicht überschreiten. Was Quoten betrifft, so entfallen 75 % der TAC für Stintdorsch in diesem Gebiet auf die EU-Quote, wovon 5000 t Norwegen zugewiesen werden sollten. Die restliche EU-Quote sollte zwischen den Mitgliedstaaten aufteilt werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen sollten ab 1. Januar 2012 gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab 1. Februar 2012 gelten sollten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden hinsichtlich der betreffenden Fangmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft wurden, durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt. Da die Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Fischereifahrzeugen beeinflussen, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(5)
Die Verordnungen (EG) Nr. 754/2009, (EU) Nr. 43/2012 und (EU) Nr. 44/2012 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(3)

ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

(4)

ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.

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