Artikel 1 VO (EU) 2012/1063

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Die zuständige Behörde kann folgende Unternehmer von der Informationspflicht des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 freistellen:

a)
Unternehmer, die Jagdtrophäen oder andere in Anhang XIII Kapitel VI der vorliegenden Verordnung genannte Präparate privat oder ohne Erwerbszweck handhaben;
b)
Unternehmer, die für Forschung und Diagnose bestimmte Proben zu Bildungszwecken handhaben oder beseitigen;
c)
Unternehmer, die trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare befördern, sofern sie fest verpackt sind und auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden.

(2)
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Produkte in bzw. durch die Union unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Bedingungen:

a)
Wolle und Haare, die maschinell gewaschen oder mit einer anderen Methode behandelt wurden, durch die sichergestellt ist, dass sie kein unannehmbares Risiko mehr darstellen;
b)
Pelze, die mindestens zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden,
c)
von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid;
d)
von anderen Tieren als Schweinen stammende Wolle und Haare, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie versandt werden und mindestens einer der folgenden Methoden unterzogen wurden:

chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,

Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,

industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen von Wolle und Haaren in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,

Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;

e)
von anderen Tieren als Schweinen stammende, trockene und fest verpackte Wolle und Haare, die zum Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllen:

i)
sie wurden mindestens 21 Tage vor dem Datum des Eingangs in die Union erzeugt und befanden sich in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes, das

in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden,

gemäß den allgemeinen Grundkriterien in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken ist;

ii)
der Sendung liegt eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 bei;
iii)
die Sendung wurde vom Unternehmer an einer der in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgeführten zugelassenen EU-Grenzkontrollstellen gestellt, wo die Dokumentenprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG mit zufriedenstellendem Ergebnis vorgenommen wurde.

(3)
Die Nummern 31 und 32 von Anhang I erhalten die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
(4)
Buchstabe A Nummer 2 und Buchstabe B von Anhang XIII Kapitel VII werden entsprechend dem Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
(5)
Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.
(6)
Der Wortlaut von Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird an Anhang XV angefügt.

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