Präambel VO (EU) 2012/1063

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe d und Artikel 40 Buchstaben b, d und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Wolle und Haare von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, sollte(n) als Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben h und n der genannten Verordnung eingestuft werden.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren(2) enthält unter anderem Durchführungsvorschriften für das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren.
(3)
Von trockener unbehandelter Wolle und trockenen unbehandelten Haaren in fester Verpackung geht kein Krankheitsrisiko aus, wenn sie auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, Unternehmer, die solche unbehandelte Wolle oder solche unbehandelten Haare auf direktem Wege in eine derartige Anlage oder einen derartigen Betrieb befördern, von der Informationspflicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auszunehmen. Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält den Endpunkt für Wolle und Haare.
(5)
In Artikel 8.5.35 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE)(3) findet sich eine Liste der Verfahren zur Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus in Wolle und Haaren von Wiederkäuern zur gewerblichen Nutzung.
(6)
Daher sollten die derzeit in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgeschriebenen Behandlungen für das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren innerhalb der EU und für deren Einfuhr aus Drittländern um international anerkannte Verfahren zur Deaktivierung des Maul- und Klauenseuchevirus in Wolle und Haaren von Wiederkäuern zur gewerblichen Nutzung ergänzt werden.
(7)
Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, auch jede andere Methode zu akzeptieren, die gewährleistet, dass nach der Behandlung von Wolle und Haaren keine unannehmbaren Risiken verbleiben, einschließlich einer von den OIE-Standards abweichenden maschinellen Wäsche.
(8)
Von unbehandelter Wolle und unbehandelten Haaren von Wiederkäuern, die für die Textilindustrie bestimmt ist/sind, geht kein unannehmbares Risiko für die Tiergesundheit aus, sofern sie von Wiederkäuern stammt/stammen, die in Ländern oder Gebieten gehalten werden, die in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen(4) aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen sind, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden.
(9)
Des Weiteren sollte das Drittland oder das Gebiet des Drittlandes, aus dem die Wolle und die Haare stammen, gemäß den allgemeinen Grundkriterien in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG(5) frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf- und Ziegenpocken sein.
(10)
Um den Unternehmern eine ausreichend große Auswahl an Methoden und Verfahren zur Minderung der durch den Handel mit Wolle und Haaren und die Einfuhr solcher Produkte entstehenden Risiken zu bieten, sollten ergänzende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren festgelegt werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Beschränkungen aus Drittländern eingeführt werden. Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Im Interesse der Klarheit sollten demzufolge die Vorschriften für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare in Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend geändert werden.
(12)
Schweine sind für die Übertragung anderer Krankheiten als Maul- und Klauenseuche empfänglich – zu nennen ist hier insbesondere die afrikanische Schweinepest –, was eine spezifische Behandlung von Wolle und Haaren von Schweinen erforderlich macht. Das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren von Schweinen und demzufolge die Einfuhr solcher Produkte sollten deshalb denselben Bedingungen unterliegen, die für Schweinsborsten gelten. Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist daher entsprechend zu ändern.
(13)
Die zusätzlichen Behandlungen für Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie versandt wird/werden, sollten auch Unternehmern in den Mitgliedstaaten offenstehen. Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist daher entsprechend zu ergänzen.
(14)
Die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare aus bestimmten Drittländern oder Gebieten von Drittländern in die Union sollte gestattet werden, wenn die geltenden Anforderungen erfüllt sind und eine Erklärung des Einführers entsprechend dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung beigefügt ist. Diese Erklärung ist an einer der zugelassenen EU-Grenzkontrollstellen, die in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES(6) aufgeführt sind, vorzulegen, wo sie, abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(7), der in Artikel 4 Absatz 3 der genannten Richtlinie vorgesehenen Dokumentenprüfung unterzogen werden sollte.
(15)
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(16)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.

(3)

http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_1.8.5.htm

(4)

ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(5)

ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 128.

(6)

ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.

(7)

ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

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