Artikel 11 VO (EU) 2012/1079

Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten

(1) Vor Abgabe einer EG-Erklärung über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bewerten die Hersteller von Komponenten der in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Systeme die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit dieser Komponenten anhand der in Anhang IV Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anforderungen.

(2) Eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ausgestellte Bescheinigung, soweit sie sich auf Komponenten erstreckt, gilt als EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung, wenn sie den Nachweis der Einhaltung der anwendbaren Anforderungen der vorliegenden Verordnung an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit umfasst.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.