Artikel 12 VO (EU) 2012/1079

Prüfung von Systemen

(1) Flugsicherungsorganisationen, die gegenüber ihrer nationalen Aufsichtsbehörde nachweisen können oder nachgewiesen haben, dass sie die in Anhang V aufgeführten Bedingungen erfüllen, führen eine Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Systeme in Übereinstimmung mit den in Anhang IV Teil C aufgeführten Anforderungen durch.

(2) Flugsicherungsorganisationen, die nicht nachweisen können, dass sie die in Anhang V aufgeführten Bedingungen erfüllen, beauftragen eine benannte Stelle mit der Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Systeme. Diese Prüfung erfolgt in Übereinstimmung mit den in Anhang IV Teil D aufgeführten Anforderungen.

(3) Eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ausgestellte Bescheinigung, soweit sie sich auf Systeme erstreckt, gilt als EG-Prüferklärung, wenn sie den Nachweis der Einhaltung der anwendbaren Anforderungen an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit der vorliegenden Verordnung umfasst.

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