Artikel 9 VO (EU) 2012/1079

Regelungen für Staatsluftfahrzeuge

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Transport-Staatsluftfahrzeuge, die Flüge oberhalb von FL 195 durchführen, mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet sind.

(2) Wenn Beschaffungsbeschränkungen die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 1 verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Transport-Staatsluftfahrzeuge, die Flüge oberhalb von FL 195 durchführen, bis spätestens 31. Dezember 2012 mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass andere Staatsluftfahrzeuge als Transport-Staatsluftfahrzeuge, die Flüge oberhalb von FL 195 durchführen, mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet sind.

(4) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die Vorschriften des Absatzes 3 aus folgenden Gründen nicht eingehalten werden:

a)
zwingende technische oder haushaltsbezogene Beschränkungen,
b)
Beschaffungsbeschränkungen.

(5) Wenn Beschaffungsbeschränkungen die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 3 verhindern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass andere Staatsluftfahrzeuge als Transport-Staatsluftfahrzeuge, die Flüge oberhalb von FL 195 durchführen, bis spätestens 31. Dezember 2015 mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet werden.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass neue Staatsluftfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2014 in Dienst gestellt werden, mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet sind.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2014 bei einer Erneuerung der an Bord von Staatsluftfahrzeugen eingebauten Funkgeräte die neuen Funkgeräte mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz betrieben werden können.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Staatsluftfahrzeuge bis spätestens 31. Dezember 2018 mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet werden.

(9) Unbeschadet der nationalen Verfahren für die Weitergabe von Informationen über Staatsluftfahrzeuge übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni 2018 die Liste der Staatsluftfahrzeuge, die aus folgenden Gründen nicht mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten gemäß Absatz 8 ausgerüstet werden können:

a)
zwingende technische oder haushaltsbezogene Beschränkungen,
b)
Beschaffungsbeschränkungen.

(10) Wenn Beschaffungsbeschränkungen die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 8 verhindern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 30. Juni 2018 das Datum, bis zu dem die betreffenden Luftfahrzeuge mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet werden. Dieses Datum darf nicht nach dem 31. Dezember 2020 liegen.

(11) Absatz 8 gilt nicht für Staatsluftfahrzeuge, die spätestens zum 31. Dezember 2025 außer Dienst gestellt werden.

(12) Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet sind, berücksichtigt werden, sofern eine sichere Abwicklung innerhalb der Kapazitätsgrenzen des Flugverkehrsmanagementsystems auf UHF-Frequenzen oder Frequenzen mit einem Kanalabstand von 25 kHz möglich ist.

(13) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verfahren für die Handhabung von Staatsluftfahrzeugen, die nicht mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet sind, in den nationalen Luftfahrthandbüchern (AIP).

(14) Die Flugsicherungsorganisationen teilen dem Mitgliedstaat, der sie benannt hat, einmal jährlich ihre Pläne für den Umgang mit Staatsluftfahrzeugen mit, die nicht mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet sind, wobei die Kapazitätsgrenzen in Verbindung mit den in Absatz 13 genannten Verfahren zu berücksichtigen sind.

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